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Zivilrecht

OGH: Zur Anwendung der Kombinationstheorie auf den Architektenvertrag

Nach Auffassung des erkennenden Senats bestehen keine sachlich begründeten Bedenken, die bei gemischten Verträgen herrschende Kombinationstheorie auch auf (gemischte) Architektenverträge anzuwenden; es ist somit jener Ansicht der Vorzug zu geben, nach der auch bei solchen Verträgen zur Lösung von Einzelfragen die jeweils sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen ist

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1002 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB
Schlagworte: Architektenvertrag, ergänzende Vertragsauslegung, Ermittlung des anwendbaren dispositiven Rechts, Anwendung der Kombinationstheorie auf Architektenverträge, Elemente des Werk- und des Bevollmächtigungsvertrages

GZ 2 Ob 203/08d, 29.4.2009
Die Rechtsvorgängerinnen der Streitteile schlossen einen Architekten- und Ingenieurvertrag (im Folgenden: A-I-Vertrag), demzufolge die klagende Partei die Architekten- und Ingenieurleistungen betreffend die Errichtung mehrerer Gebäude erbringen sollte. Den Verfahrensgegenstand bilden Honoraransprüche der klagenden Partei, die sich aus der Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit ergeben sollen. Gestützt wurden die Ansprüche auf § 6.3.1 des A-I-Vertrags, der mit "Terminverschiebung (Tempowechsel)" überschrieben ist. Für die vom Auftraggeber schuldhaft herbeigeführte Verzögerung sieht der A-I-Vertrag aber keine Regelung vor, weshalb der OGH das anwendbare dispositive Recht zur Lösung des Falles heranzieht.
OGH: Nach stRsp ist der Architektenvertrag als Werkvertrag zu beurteilen, wenn vom Architekten nur Pläne herzustellen sind. Obliegt ihm auch die Oberleitung des Baues und die örtliche Bauaufsicht, kommt dadurch der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass der Architekt auch mit der Wahrnehmung der Interessen des Bauherrn gegenüber Behörden und Professionisten betraut sein soll. Immer dann, wenn die damit übernommene Aufgabe zur Wahrung der Interessen für den Auftraggeber dem mit dem Architekt geschlossenen Vertrag das Gepräge gibt, überwiegen die Elemente des Bevollmächtigungsvertrags.
Die klagende Partei war im Wesentlichen mit der Übernahme, Überarbeitung und Ausarbeitung von Plänen, der Vorbereitung von und der Mitwirkung bei Vergabeentscheidungen, der technischen und geschäftlichen Oberleitung, der örtlichen Bauaufsicht und diversen Koordinationsaufgaben betraut. Der Vertrag enthielt somit Elemente des Werkvertrags und des Bevollmächtigungsvertrags, wobei letztere überwogen.
Das ABGB nimmt keine Zuordnung des gesetzlich nicht geregelten Architektenvertrags zu einer der in Frage kommenden Vertragstypen (Werkvertrag, Bevollmächtigungsvertrag) nach dem Überwiegen iSd Absorptionstheorie vor. Nach Auffassung des erkennenden Senats bestehen keine sachlich begründeten Bedenken, die bei gemischten Verträgen herrschende Kombinationstheorie auch auf (gemischte) Architektenverträge anzuwenden. Es ist somit jener Ansicht der Vorzug zu geben, nach der auch bei solchen Verträgen zur Lösung von Einzelfragen die jeweils sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen ist.
Das bedeutet, dass der Hinweis des Berufungsgerichts auf die dispositive werkvertragliche Regelung des § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB zu kurz gegriffen ist. In Frage kommen auch die einschlägigen Regelungen der §§ 1002 ff ABGB, je nachdem, ob die den beklagten Parteien zuzurechnende Verzögerung des Baufortschritts den werkvertraglichen oder den bevollmächtigungsvertraglichen Teil der geschuldeten Leistungen betrifft.
§ 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB gibt dem Werkunternehmer einen Anspruch auf Entschädigung durch verhältnismäßige Erhöhung (Aufstockung) des Werklohns, also eine Entgeltserhöhung, wenn der Werkunternehmer durch hindernde Umstände auf Seite des Bestellers zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu erhöhten Aufwendungen gezwungen wird. Da es sich um keinen Schadenersatzanspruch, sondern einen Entgeltanspruch handelt, kommt es dabei auf ein Verschulden des Werkbestellers nicht an. Auch ist grundsätzlich keine "Bagatellgrenze" vorgesehen. Insoweit bietet die werkvertragliche Regelung sogar einen weiteren Rechtsschutz als die strittige Vertragsbestimmung, wobei sich die Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts an der in der Vereinbarung des "Grundpreises" zum Ausdruck kommenden subjektiven Äquivalenz oder einer für allfällige Mehrarbeiten - wie hier in § 6.3.1 des A-I-Vertrags - bereits getroffenen Preisvereinbarung orientieren soll.
Ebenso hätte die klagende Partei bei Anwendung der Regeln des Bevollmächtigungsvertrags gem § 1004 ABGB für ihre Mehrleistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Für ihre erhöhten Aufwendungen stünde ihr ferner nach § 1014 ABGB ein verschuldensunabhängiger Aufwandersatzanspruch zu.
Die klagende Partei geht bei ihrem Versuch, die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung in ihrem Sinne darzulegen, somit verfehlt davon aus, dass die beklagten Parteien ansonsten jeglichem zusätzlichen Honoraranspruch entgehen würden. Vor dem Hintergrund des dispositiven Rechts, das ausreichenden Rechtsschutz bietet, sind - auch unter Berücksichtigung des Vertragszwecks - aus dem festgestellten Sachverhalt keine zwingenden Anhaltspunkte zugunsten der Annahme ableitbar, dass redliche Parteien, hätten sie den Fall schuldhafter Verzögerung durch den Bauherrn bedacht, hiefür eine analoge Regelung wie in § 6.3.1 des A-I-Vertrags getroffen hätten. Die klagende Partei vermag auch nicht darzustellen, inwieweit die Anwendung dispositiven Rechts nicht sachgerecht wäre. Die Auslegung des Berufungsgerichts stimmt hingegen mit der erörterten Rechtslage weitgehend überein, weshalb ihrem Ergebnis zuzustimmen ist. Demnach bietet § 6.3.1 des A-I-Vertrags keine tragfähige Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche der klagenden Partei.

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