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Zivilrecht

OGH: Zum Ersatz der Kosten einer alternativen Behandlungsmethode

Wenn der Erfolg (die Kausalität) einer alternativen Behandlungsmethode (Außenseitermethode) feststeht, hat der Schädiger die Kosten nach den in der oberstgerichtlichen Judikatur vertretenen Grundsätzen zur Kostenübernahme durch Krankenversicherungsträger zu ersetzen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ersatz von Heilungskosten durch Schädiger, alternative Behandlungsmethode, Kläger für Erfolg (Kausalität) der Außenseitermethode beweispflichtig, Ersatz nach den Grundsätzen für die Kostenübernahme durch den Krankenversicherungsträger

GZ 3 Ob 283/08a, 19.5.2009
Der mj Kläger leidet aufgrund fehlerhafter Geburtshilfe an Tetraspastik. Die Haftung des beklagten Arztes und des Rechtsträgers des Krankenhauses für die Schädigungen und deren weiteren Folgen steht dem Grunde nach fest. Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob die Beklagten die Kosten für die in den USA durchgeführte Behandlung nach der Delfinmethode zu ersetzen verpflichtet sind.
OGH: Zur Frage der Kausalität der Delfintherapie für die festgestellten Verbesserungen des Zustands des Klägers infolge Erlernens des Greifens und Loslassens und der Verbesserung der Rumpfmotorik:
Das Erstgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Verbesserungen durch die Delfintherapie eingetreten sind (sondern nur: "wobei ... er erlernte"). Seine Feststellungen können aber nur iZm den übrigen Erwägungen iSe Kausalität der Delfintherapie, zumindest einer Mitkausalität, verstanden werden. Auch wenn es zum festgestellten Wesen dieser Therapie gehört, dass neben der unmittelbaren Arbeit mit den Tieren im Wasser auch herkömmliche und anerkannte Methoden angewandt werden, steht doch fest, dass mit letzteren Methoden, welche die Eltern in intensivster Weise bis zu den Reisen in die USA anwandten, gerade nicht der dort erzielte Erfolg erreicht wurde.
Wenn nun das Berufungsgericht die Kausalität der Delfintherapie anzweifelt und dazu die besondere Urlaubsstimmung sowie die gleichzeitig angewandten konventionellen Methoden ins Treffen führt, geht es im Ergebnis von einer vom Erstgericht nicht getroffenen Negativfeststellung aus. Da die Delfintherapie nach den Feststellungen eine Kombinationstherapie ist und die besondere Wirkung auf diese Kombination zurückgeführt werden kann, hat der für die Kausalität beweispflichtige Kläger in ausreichendem Maß den Ursachenzusammenhang nachgewiesen.
Wenn das Berufungsgericht weiters damit argumentiert, dass eine bleibende (anhaltende) Verbesserung der Motorik nach dem Stand der Wissenschaft nicht bestätigt sei, spricht dies nicht gegen die Annahme einer Kausalität im hier zu beurteilenden Fall. Dass die festgestellten Verbesserungen nicht bleibende seien, wurde weder festgestellt noch haben dies die Beklagten bestritten. Dass die Wirkung einer alternativen Behandlungsmethode nach dem Stand der Wissenschaft, also von der Schulmedizin, nicht bestätigt (nicht anerkannt) wird, entspricht der Begriffsdefinition einer alternativen Methode und sagt nichts über deren Effektivität aus, die am eingetretenen Erfolg zu messen ist.
Wenn der Erfolg (die Kausalität) einer alternativen Behandlungsmethode (Außenseitermethode) feststeht hat der Schädiger die Kosten zu ersetzen. Vorauszuschicken ist, dass die festgestellten Verbesserungen des Patientenzustands durchaus einen beachtlichen Fortschritt darstellen und grundsätzlich den Aufwandsersatz rechtfertigen.
Die zur Kostenübernahme durch Krankenversicherungsträger in der oberstgerichtlichen Judikatur vertretenen Grundsätze sind auch hier anzuwenden: a) Dem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war. b) Die Kosten einer Außenseitermethode sind zu ersetzen, wenn zunächst eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolglos versucht wurde und sodann eine alternative Behandlungsmethode erfolgreich war. c) Kostenersatz für Außenseitermethoden kann immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb.
Nach Ansicht des erkennenden Senats hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis in ausreichendem Maß erbracht. Im vorliegenden Fall rechtfertigen die erstinstanzlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht übernommen hat und an die der Oberste Gerichtshof als ausschließliche Rechtsinstanz gebunden ist, die Bejahung eines Behandlungserfolgs durch die Delfintherapie.

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