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Zivilrecht

OGH: Zur (massiven) Einschränkung des Besuchsrechts (3 x jährlich je 1 Stunde)

Das Besuchsrecht muss eine gewisse Intensität haben, um seinem Zweck, der Herstellung eines Naheverhältnisses, gerecht zu werden; der besuchende Elternteil darf nicht in die Rolle eines gelegentlichen Besuchers gedrängt werden; mit zunehmendem Alter des Minderjährigen gewinnt seine Einstellung zum Besuchsrecht größeres Gewicht

20. 05. 2011
Gesetze: § 148 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Besuchsrecht, Einschränkung

GZ 2 Ob 21/09s, 16.04.2009
Dem Vater des 10-jährigen Oliver wurde ein Besuchsrecht dreimal jährlich je eine Stunde im Kinderschutzzentrum E***** eingeräumt. Der Vater macht geltend, nach den derzeitigen Feststellungen seien keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die eine derartige Einschränkung seines Besuchsrechts gegenüber dem Normalfall rechtfertigten.
OGH: Nach stRsp muss das Besuchsrecht eine gewisse Intensität haben, um seinem Zweck, der Herstellung eines Naheverhältnisses, gerecht zu werden. Bei schulpflichtigen Kindern gewährt die Rechtsprechung typischerweise ein Besuchsrecht im Abstand von zwei Wochen über zwei Tage des Wochenendes mit Übernachtung.
Der besuchende Elternteil darf nicht in die Rolle eines gelegentlichen Besuchers gedrängt werden. Soweit sich der OGH in mehr oder weniger vergleichbaren Fällen zur Intensität des Besuchsrechts äußerte, wurde ein 14-tägiges, ein zweimal monatliches oder wenigstens dreiwöchiges Besuchsrecht für angemessen erachtet. Ein dreimal jährliches Besuchsrecht jeweils eine Stunde lang ist der oberstgerichtlichen, aber auch der zweitinstanzlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - fremd.
Dass der im Zeitpunkt der zweiten Untersuchung durch den Sachverständigen zehnjährige Minderjährige den Besuchskontakten zum Vater eher ablehnend gegenübersteht, rechtfertigt für sich allein nicht die Einschränkung des Besuchsrechts. Mit zunehmendem Alter des Minderjährigen gewinnt freilich seine Einstellung zum Besuchsrecht größeres Gewicht. Der vom Minderjährigen befürchtete Verlust von Freizeit mit Freunden aufgrund des Besuchsrechts des Vaters rechtfertigt ebenfalls an sich keine Reduktion des Besuchsrechts.
Dass bei den letzten Besuchskontakten vor dem erstinstanzlichen Beschluss auch der Stiefvater die ganze Zeit anwesend war, scheint nach der Lebenserfahrung wie auch nach der Beurteilung des Kinderschutzzentrums dem Aufbau eines entspannteren Verhältnisses zwischen dem Vater und dem Minderjährigen abträglich zu sein.
Vor allem aber wird der Vater durch bloß dreimal jährlich eine Stunde lang unter Begleitung stattfindende Besuchskontakte rund um Weihnachten, Ostern und den im März gelegenen Geburtstag des Minderjährigen (wodurch sich eine Besuchsabstinenz zwischen Ostern und Weihnachten von fast einem Dreivierteljahr ergibt) gerade in die Rolle eines gelegentlichen Besuchers gedrängt. Der besuchende Elternteil darf nicht in die Rolle eines gelegentlichen Besuchers gedrängt werden.

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