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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Geldunterhaltsanspruch des Kindes reduziert werden darf, damit der persönliche Verkehr zum Vater in der vereinbarten und dem Wohl des Kindes entsprechenden Art durchgeführt werden kann

Ist der geldunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Anspannung seiner Kräfte und unter Reduzierung seiner eigenen Bedürfnisse auf das Existenzminimum nicht in der Lage, sowohl den nach der Prozentkomponente ermittelten Geldunterhalt zu leisten als auch die durch die größere Entfernung bedingten Anreise- und Aufenthaltskosten zur Ausübung des Besuchsrechts zu tragen, so kann der Geldunterhalt maßvoll auch unter dem Regelbedarf festgesetzt werden, wobei die Reduktion um so höher ausfallen kann, wenn der betreuende Elternteil über ein Eigeneinkommen verfügt, das ihn in die Lage versetzt, die Fehlbeträge zur weitgehenden Aufrechterhaltung des Lebensstandards des Kindes auszugleichen

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB, § 148 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Unterhaltsbemessung, Bemessungsgrundlage, Regelbedarf, Besuchsrecht, Konfliktfall

GZ 3 Ob 10/09f, 22.04.2009
OGH: Auch wenn an den Grundlinien der Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechts die Unterhaltsbemessung nicht schmälern, steht das Grundrecht des Kindes auf Verkehr auch mit dem getrennt lebenden Elternteil und die damit korrespondierende Rechtspflicht desselben der Unbeachtlichkeit damit einhergehender Kosten entgegen, wenn diese ein Ausmaß erreichen, das zwingend entweder zur Verhinderung des Kontakts oder zu einer Gefährdung des Unterhalts des Elternteils führen muss.
Dass der Unterhaltspflichtige zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit seinem Kind Lebensverhältnisse unter der Armutsgrenze akzeptieren müsste, kann dem Zweck der konkurrierenden Verpflichtungen (Unterhaltspflicht/Pflicht zur Ausübung des Besuchsrechts) nicht entnommen werden. Allgemein gilt, dass nur jene Aufwendungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern können, die auch ein "maßstabgerechter" Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse sowie der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten machen würde. Schon die Anspannungspflicht gebietet es, dass der Vater seine Kosten der Besuchsrechtsausübung so gering wie möglich hält. Er müsste zudem auch sein Vermögen angreifen, soweit ihm das zumutbar wäre. Das Kind hat Anspruch auf die Deckung seiner materiellen Bedürfnisse und seines Bedürfnisses auf persönlichen Verkehr mit dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil. Wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Anspannung seiner Kräfte und unter Reduzierung seiner eigenen Bedürfnisse auf das Existenzminimum nicht in der Lage ist, sowohl den nach der Prozentkomponente ermittelten Geldunterhalt zu leisten als auch die Besuchskosten zu tragen, entspricht es dem Wohl des Kindes, den Geldunterhalt in gewissen Grenzen zu reduzieren, um so den Besuchskontakt zu ermöglichen. Die Reduzierung wird jedenfalls immer dort gerechtfertigt sein, wo der Geldunterhalt über dem Regelbedarf liegt oder diesen zumindest erreicht. Der Geldunterhalt kann maßvoll auch unter dem Regelbedarf festgesetzt werden, wobei die Reduktion um so höher ausfallen kann, wenn der betreuende Elternteil über ein Eigeneinkommen verfügt, das ihn in die Lage versetzt, die Fehlbeträge zur weitgehenden Aufrechterhaltung des Lebensstandards des Kindes auszugleichen. Wenn nach diesen Kriterien eine Minderung des Geldunterhalts nicht möglich wäre, kommt dem Unterhaltsanspruch des Kindes gem § 140 ABGB ein Vorrang gegenüber dem Recht auf persönlichen Verkehr gem § 148 ABGB zu.

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