Der EuGH geht davon aus, dass ein Unionsbürger dann Ersatzansprüche gegen einen Mitgliedstaat aus dem Titel der Staatshaftung erheben kann, wenn ihm der betreffende Mitgliedstaat - durch innerstaatlich verbindliche Rechtsakte - unmöglich gemacht hat, eine Rechtsposition zu erlangen, die ihm aufgrund der bindenden Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Normen zukommen soll
GZ 1 Ob 47/09g, 31.03.2009
OGH: Auf die zentrale Frage, welche innerstaatlichen Rechtsakte auf der Basis der Rechtsprechung des EuGH zur gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung geeignet sind, Staatshaftungsansprüche auszulösen und ob ein (später wieder verworfener) Gesetzesentwurf eines Bundesministers zu diesen staatlichen Akten gezählt werden kann, geht die Bw nicht ein, weshalb die ordentliche Revision zurückgewiesen wurde. Wie das Berufungsgericht zutreffend gezeigt hat, geht der EuGH davon aus, dass ein Unionsbürger dann Ersatzansprüche gegen einen Mitgliedstaat aus dem Titel der Staatshaftung erheben kann, wenn ihm der betreffende Mitgliedstaat - durch innerstaatlich verbindliche Rechtsakte - unmöglich gemacht hat, eine Rechtsposition zu erlangen, die ihm aufgrund der bindenden Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Normen zukommen soll.