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Zivilrecht

OGH: Verbandsklage nach § 28 KSchG iZm Heimvertrags-Klauseln

Ausführungen zu Pflege- und Auflösungsklauseln

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 27b ff KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Heimvertragsrecht

GZ 8 Ob 119/08w, 02.04.2009
Der beklagte Sozialhilfeverband betreibt Alten- und Pflegeheime und hat ein sog Einweisungsrecht hinsichtlich eines vierten Heims. Die "Muster-Heimverträge" werden zum Vertragsabschluss mit den Heimbewohnern verwendet.
Punkt 7 ("Pflegeklausel") "Hilfe und Betreuung" lautet:Die erforderliche individuelle Hilfe und Betreuung (Pflege) erfolgt unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und unter Bedachtnahme auf die fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen. Die Pflege wird im Sinne einer ganzheitlichen Hilfestellung erbracht und orientiert sich am Leistungsumfang des Pflegebedarfs nach Maßgabe der jeweiligen Pflegegeldstufe im Sinne der Pflegegeldgesetze im Bemühen um die größtmögliche Selbstständigkeit des Heimbewohners/der Heimbewohnerin (wie Hilfe bei Körperpflege oder Hilfe im Bereich der Mobilität).
Die individuelle Hilfe und Betreuung umfasst alle Pflegemaßnahmen, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hiefür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können.
Der Verlauf des Pflegeprozesses wird in der Pflegedokumentation festgehalten.
Im Punkt 15 findet sich unter der Überschrift "Kündigung und vorzeitige Auflösung durch den Heimträger" in Z 1 ein Katalog an Gründen, die den Heimträger zur Kündigung zum jeweiligen Monatsende unter Einhaltung differenzierter Kündigungsfristen berechtigen sollen. Z 2 lautet:Der Heimträger ist weiters berechtigt, den Vertrag bei besonders schwerwiegenden Verstößen des Heimbewohners mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der/die Heimbewohner/ina) eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte gerichtliche strafbare Handlung, vor allem zum Nachteil anderer Heimbewohner/innen, des Heimträgers oder dessen Bediensteter begeht, oderb) eine unmittelbar drohende Gefahr für das Heim, andere Heimbewohner/innen oder Bedienstete des Heimträgers verursacht.
OGH: Wesentliches Anliegen des Gesetzgebers bei der Schaffung der Bestimmungen der §§ 27b ff KSchG im Rahmen des Heimvertragsgesetzes war es, klarere und transparentere Rechtsverhältnisse zu bewirken, die eine informierte Entscheidung des Konsumenten ermöglichen sollen.
Zur Pflegeklausel:Die "besonderen Pflegeleistungen" werden gerade im Bereich der Altenbetreuung regelmäßig als eine Hauptleistung verstanden. Der Träger muss dabei angeben, bis zu welchem Pflegestandard oder bis zu welcher Pflegestufe er solche Leistungen aktuell oder in Zukunft erbringt. Es ist davon auszugehen, dass das Leistungsangebot im Vertrag nach Qualität und Quantität zu beschreiben ist.
Hier konkret bekämpft ist nun die Einschränkung, dass die individuelle Hilfe und Betreuung nur soweit erbracht wird, als das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung "nach bestehenden Vorschriften" berechtigt ist und darüber hinaus die erforderliche medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die "im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften" eingehalten werden können. Grundsätzlich ist der OGH bereits in einer ebenfalls zu einer Verbandsklage ergangenen Vorentscheidung zu Heimverträgen gleichfalls davon ausgegangen, dass eine bloße Beschreibung durch Verweise auf gesetzliche Regelungen oder Regelungen einer Verordnung nicht in Betracht kommt, weil dies zusätzliche Nachforschungen über die angeführten Normtexte erfordert (3 Ob 180/08d). Umso mehr hat dies zu gelten, wenn völlig allgemein auf "bestehende" (welche?) und damit für den einzelnen Heimbewohner kaum nachvollziehbare Vorschriften verwiesen und damit dem Ansatz des Gesetzes, klare und transparente Rechtsverhältnisse zu schaffen, nicht entsprochen wird.
Zu den Auflösungsklauseln:Fraglich ist, ob (neben der in § 27i KSchG geregelten Möglichkeit zur Kündigung unter Einhaltung von Kündigungsfristen) bei bestimmten Kündigungsgründen auch - entsprechend den sonstigen allgemeinen Grundsätzen für Dauerschuldverhältnisse - eine sofortige Auflösung aus besonders wichtigen Gründen, die eine Fortsetzung unzumutbar machen, zulässig ist.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass gerade der Bestandfestigkeit der Heimverträge für die dort untergekommenen pflegebedürftigen Personen besondere Bedeutung zukommt.
Es sind nun für den OGH - so wie offenbar auch für den Gesetzgeber - vorweg keine Konstellationen ersichtlich, die es einerseits trotz der ohnehin nach § 27i KSchG bestehenden Kündigungsmöglichkeiten mit einer bloß einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende (also maximal 2 Monate) und der dabei festgelegten Voraussetzungen (zumutbare Maßnahmen der Abhilfe) iS eines "Notventils" erfordern würden, das Vertragsverhältnis sofort aufzulösen, und die andererseits so konkret und bestimmt beschreibbar wären, dass dies dem hier geltenden Transparenzgebot (§§ 6 Abs 3 und 27d KSchG) entsprechen würde. Bestünde doch bei einer allgemeinen unbestimmten Bezugnahme auf ein "Notventil" die Gefahr, dass dadurch - alte und pflegebedürftige - Verbraucher (Heimbewohner) von der Durchsetzung ihrer Rechte auf Aufrechterhaltung des Heimvertrags abgehalten werden, weil ihnen ein unklares Bild ihrer vertraglichen Position vermittelt wird und sie mit der Unsicherheit der Befürchtung einer (jederzeitigen) Auflösbarkeit ihres Heimvertrags konfrontiert wären.
Jedenfalls ist aber eindeutig, dass Auflösungsgründe, die nicht einmal zu einer Kündigung iSd § 27i KSchG ausreichen, keinesfalls Anlass für eine außerordentliche sofortige Auflösung sein können. Dies trifft iSd Grundsätze über die "verbraucherfeindlichste" Auslegung im Rahmen der Beurteilung des Verbandsprozesses nach § 28 KSchG auf beide hier zur Beurteilung anstehenden Auflösungsklauseln zu. Auch wenn dem beklagten Sozialhilfeverband zuzubilligen ist, dass unter "strafbaren Handlungen" regelmäßig wohl auch nur ein schuldhaftes Verhalten verstanden werden kann, so zeigt doch § 27i Abs 1 Z 3 KSchG über den Kündigungsgrund bei Fehlverhalten eines Heimbewohners, dass dort alle zumutbaren Maßnahmen der Abhilfe und Ermahnungen gefordert werden. Als weitere Voraussetzung wird festgelegt, dass es dem Träger oder anderen Bewohnern nicht weiter zugemutet werden kann, den Heimvertrag über die Kündigungsfrist hinaus aufrecht zu belassen. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob etwa ein schwerer Diebstahl iSd § 128 Abs 1 Z 1 StGB, der unter Ausnützung des Zustands eines Bestohlenen, der diesen hilflos macht, erfolgt und der mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist, schon den Tatbestand des § 27i Abs 1 Z 3 KSchG verwirklicht und ob nicht vorweg versucht werden muss, (auch) hier Abhilfe zu schaffen. Jedenfalls ist dieser Fall im Allgemeinen durch die Bestimmung des § 27i Abs 1 Z 3 KSchG als erfasst anzusehen, sodass jedenfalls nur die Möglichkeit einer Kündigung bestünde und insoweit die fristlose sofortige Auflösung entsprechend der Klausel als unzulässig anzusehen ist.
Noch mehr gilt dies hinsichtlich der zweiten Auflösungsklausel betreffend eine "unmittelbar drohende Gefahr", etwa für das Heim. Dabei wird im Klauseltext weder auf die Schwere der Gefahr noch darauf abgestellt, dass diese für "Leib und Leben" verwirklicht sein müsste. Im Sinne wiederum des heranzuziehenden Grundsatzes der "verbraucherfeindlichsten" Auslegung im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 28 KSchG wäre hier also etwa auch die bloße Gefahr, dass ein Heiminsasse einen bloß unbedeutenden Sachschaden anrichtet, schon ausreichend.

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