Unter Immissionen wird die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Wege auf der Erde oder durch die Luft verstanden; dies schließt aber nicht aus, dass die Zuleitung auch durch andere Medien als Erde oder Luft geschehen kann; in analoger Anwendung des § 364a ABGB ist ein nachbarrechtlicher, verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen war
GZ 2 Ob 216/08s, 25.03.2009
Im September 2005 führte die beklagte Stadtgemeinde auf zwei dem von der Klägerin betriebenen Fünf-Sterne-Hotel nahe gelegenen Wegen (Gemeindestraßen) Asphaltausbesserungsarbeiten durch. Gegen Ende Feber 2006 bemerkten Mitarbeiter der Klägerin va in den stark strapazierten Hotelbereichen (zB Eingangsbereichen) Teerflecken auf dem Boden, auf den Parketten und Teppichen. In den Zimmern wurden gleiche Verschmutzungen auf Tagesdecken, Vorhängen und auf der Tischwäsche gefunden. Ursache dafür war, dass sich auf den im Herbst 2005 ausgebesserten Stellen der Wege das Bitumen erwärmt hatte, wodurch es zähflüssig und klebrig geworden war. Spaziergänger und Tiere hatten über Schuhe und Pfoten den Teer aufgenommen und ins Hotel der Klägerin getragen.
Die Revisionswerberin bringt vor, es liege hier eine § 364 Abs 2 erster Satz ABGB entsprechende Immission vor, weshalb ihr in sinngemäßer Anwendung von § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch zustehe.
OGH: Nach stRsp wird unter Immissionen grundsätzlich die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Weg auf der Erde oder durch die Luft verstanden. Dies schließt aber nicht aus, dass die Zuleitung auch durch andere Medien als Erde oder Luft geschehen kann. Der OGH sprach bereits aus, es tue der Beurteilung als Immission keinen Abbruch, wenn Jauche auf öffentlichem Straßengrund austrete und durch Fahrzeugverkehr auf den Privatparkplatz eines Hotels gebracht werde, wodurch dieser verschmutzt werde und sich dort Gestank verbreite. Damit ist der vorliegende Fall durchaus vergleichbar. Es ist daher davon auszugehen, dass die durch Schuhe und Pfoten eingebrachten Verschmutzungen im Hotel der Klägerin Immissionen sind. Diese überschreiten das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß, da derartige von einer mit Bitumen ausgebesserten asphaltierten Straße herrührende Teerverschmutzungen - zumindest im Feber und März - unüblich sind und über normalen Baustellenschmutz deutlich hinausgehen. Dadurch ist die ortsübliche Benützung eines Fünf-Sterne-Hotels wesentlich beeinträchtigt.
Die Voraussetzungen für einen auf § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB gegründeten Unterlassungsanspruch lägen daher vor. In analoger Anwendung des § 364a ABGB hat der OGH ausgesprochen, dass ein nachbarrechtlicher, verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen war. Eine derartige gleichartige Gefahrenlage ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn durch die auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführende Einleitung von Schadstoffen jede Unterlassungsklage zu spät käme, sodass sich der von dieser Einwirkung Betroffene in einer Situation wie derjenige befindet, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt war.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Auch der Klägerin war die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage faktisch genommen, musste sie doch im Winter 2005/2006 keineswegs mit derartigen Verschmutzungen rechnen.
Gem § 364a ABGB kann der Geschädigte den Ersatz des zugefügten Schadens verlangen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist für einen Schadenersatzanspruch, abgesehen von der hier unzweifelhaften Kausalität der schädigenden Handlung für den Schaden, die Adäquanz erforderlich.