Die Rechte aus einem vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots sind im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote abtretbar
GZ 9 Ob 85/08b, 29.04.2009
OGH: Nach § 1393 ABGB können alle veräußerlichen Rechte Gegenstand einer Zession sein, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die einer Person "ankleben". Eine Zession scheidet dort aus, wo das Recht von einem Dritten nicht ausgeübt oder ohne Änderung seines Inhalts nicht übertragen werden kann. Eine weitere Einschränkung der Zedierbarkeit besteht hinsichtlich akzessorischer Nebenrechte oder auch Gestaltungsrechte. Die Rechte aus einer im Rahmen eines Betriebs- oder Betriebsteilkaufs vereinbarten, allgemein definierten Konkurrenzklausel sind vertraglich vereinbarte selbständige Rechtspositionen, die selbständig übertragen werden können, soweit nicht von einem vertraglichen bzw besonderen gesetzlichen Abtretungsverbot auszugehen ist.