Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung geht - schon im Interesse der Rechtssicherheit - die (eindeutigere) Vorrangregel des § 19 Abs 4 StVO der (komplexeren) des § 19 Abs 6 StVO vor
GZ 2 Ob 233/08s, 29.04.2009
Im Kreuzungsbereich der Defreggerstraße mit der Spielerstraße (in Hohenems) ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem ein von der Klägerin gelenkter und gehaltener PKW sowie ein von J gelenkter, von der Erstbeklagten gehaltener und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherter Polizei-PKW beteiligt waren. An beiden PKWs entstanden Schäden, zudem wurde die Klägerin verletzt. Sie begehrt Schadenersatz. Die Beklagten wenden ein, dass das Alleinverschulden am Unfall bei der Klägerin liege. Sie sei nämlich aus einer Grundstückseinfahrt gekommen und hätte daher die Fließverkehrsregel des § 19 Abs 6 StVO beachten müssen.
OGH: § 19 Abs 4 StVO regelt den Vorrang, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" angebracht ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 19 Abs 4 StVO ist daher das Vorliegen einer Kreuzung.
Unter einer Kreuzung wird gem § 2 Abs 1 Z 17 StVO eine Stelle verstanden, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kreuzung können nach der Rechtsprechung auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gem § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Das gilt demnach etwa auch für Fußgängerzonen und Wohnstraßen. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können.
Die Rechtsprechung differenziert somit für die Frage, ob eine Kreuzung im Rechtssinn vorliegt, die in § 19 Abs 6 StVO genannten Verkehrsflächen nach ihrer Funktion, Erscheinung und (baulichen) Gestaltung. Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen wird nach dieser Rechtsprechung nicht generell, sondern nur "regelmäßig" die für Kreuzung im Rechtssinn notwendige Qualifikation als "Straße" abgesprochen. Im vorliegenden Fall entspricht jedoch - ungeachtet der Einordnung der von der Klägerin benützten Verkehrsfläche unter § 19 Abs 6 StVO - diese nicht dem typischen Erscheinungsbild einer Haus- bzw Grundstücksausfahrt. Es gibt etwa keinen abgeschrägten Randstein, die Zufahrt ist unüblich breit und - da sie zu drei Anwesen führt - auch länger als sonst typische Grundstücks- oder Hausausfahrten. Die von der Klägerin benützte Verkehrsfläche ist daher iSd zitierten Rechtsprechung als Straße anzusehen und es ist demnach auch im Verhältnis der beiden Lenker das Vorliegen einer Kreuzung und damit die Anwendbarkeit von § 19 Abs 4 StVO grundsätzlich zu bejahen.
Es stellt sich somit - wie schon das Erstgericht erkannt hat - die Frage, welche der beiden - im vorliegenden Fall einander widersprechenden - Vorrangregeln (§ 19 Abs 4 oder Abs 6 StVO) anzuwenden ist.
Judiziert wurde dazu bislang folgender schon vom Erstgericht angeführter Spezialfall: An sich benachrangte Benützer einer Nebenfahrbahn haben nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise den Vorrang, wenn in der die Nebenfahrbahn querenden oder in sie einmündenden Straße bereits vor der Nebenfahrbahn das Verkehrszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" aufgestellt ist. Diesfalls wird der gesamte Querverkehr, daher auch der auf der Nebenfahrbahn, bevorrangt.
Nach der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats 2 Ob 40/08t hat ein Radfahrer, der von einem in eine Nebenfahrbahn mündenden Radweg kommt, schon gem § 19 Abs 4 StVO den Vorrang, wenn die Nebenfahrbahn gegenüber dem Radweg durch das vor dem Radweg aufgestellte Zeichen "Vorrang geben" abgewertet ist. Auf das Vorrangverhältnis der in § 19 Abs 6 bis 6b StVO genannten Verkehrsflächen untereinander kommt es nach dieser Entscheidung dann nicht mehr an.
Nach den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung geht auch im vorliegenden Fall - schon im Interesse der Rechtssicherheit - die (eindeutigere) Vorrangregel des § 19 Abs 4 StVO der (komplexeren) des § 19 Abs 6 StVO vor. Es kam somit der Klägerin der Vorrang zu.