Eine abstrakte Rente setzt Ausgleichs- und Sicherungsfunktion voraus; diese Erfordernisse sind einzelfallbezogen zu prüfen und könnten auch bei einem im Unfallszeitpunkt arbeitslosen Geschädigten vorliegen
GZ 2 Ob 234/08p, 29.04.2009
OGH: Die Rechtsprechung gewährt dem Verletzten in Ausnahmefällen eine abstrakte Rente, wenn zunächst kein konkreter Verdienstentgang eingetreten, ein künftiger Entgang aber wegen des erlittenen Dauerschadens wahrscheinlich ist. Sie soll dem Verletzten einen Ausgleich für die zur Vermeidung eines konkreten Verdienstentgangs erhöhten physisch und psychischen Anstrengungen bieten und soll den Geschädigten in die Lage versetzen, sich für den infolge seiner Verletzung zu befürchtenden Fall eines späteren Verlusts des Arbeitsplatzes schon jetzt durch Rücklagen einen Fonds zur Deckung seines Ausfalls zu schaffen.
Eine bloße Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder Erschwernis der Arbeit genügt nicht; vielmehr muss eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein. Voraussetzung für die Gewährung einer abstrakten Rente ist, dass die Möglichkeit einer früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Verletzten gegeben ist (Ausgleichsfunktion) und der Geschädigte der Gefahr der Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen ausgesetzt ist (Sicherungsfunktion). Wenn nur eine dieser Aufgaben erfüllt ist, gebührt die abstrakte Rente nicht. Ist der Verletzte arbeitslos, so könnte die drohende Einkommenseinbuße darin bestehen, dass für ihn die (Wieder)Erlangung eines Arbeitsplatzes und dessen Bewahrung ohne den erlittenen Dauerschaden zu erwarten oder wahrscheinlich möglich gewesen wäre, während er nun schon bei der Arbeitsplatzsuche gegenüber seinen gesunden Mitbewerbern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt benachteiligt ist. Der Zuspruch einer abstrakten Rente ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verletzte sich umschult und noch nicht feststeht, welchen Arbeitsplatz der Kläger tatsächlich erlangen wird. Diesbezüglich ist die Prognose über die Aussichten des Verletzten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz in dem von ihm nach seiner Umschulung angestrebten Beruf zu erlangen und zu behaupten, sowie die Verdienstmöglichkeiten, die er dabei hat, von Relevanz.