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Zivilrecht

OGH: Zur Informations- und Aufklärungspflicht des Plattformbetreibers bezügl der Bonität von Einlieferern bei Online-Auktionen

Eine vertragliche Sorgfaltspflicht des Plattformbetreibers von Online-Auktionen zur Überprüfung der Bonität der Einlieferer ist grundsätzlich abzulehnen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Nutzungsvertrag zwischen einem Veranstalter von Online-Auktionen und den Bietern, grundsätzlich keine Informations- und Aufklärungspflicht des Veranstalters bezügl der Bonität der Einlieferer, Ausnahme bei Kenntnis der Insolvenz des Ei

GZ 2 Ob 137/08y, 16.04.2009
Die Klägerin erwarb bei einer von der beklagten Partei veranstalteten Online-Auktion ein Kombi-Heizsystem, das von der O GmbH angeboten worden war. In den AGB der beklagten Veranstalterin war festgehalten, dass zwischen den Bietern und ihr zwar kein Vertragsabschluss stattfinde, der Kaufpreis aber dennoch an sie zu zahlen sei. Sie stelle den Bietern daraufhin ein "Bezugszertifikat" aus. Den Verkäufern (Einlieferern) wurde von der Beklagten ein "Werbeguthaben" auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug war die Beklagte berechtigt, die inkassierten Beträge der Bieter einzubehalten. Dies geschah auch beim Zuschlag der Klägerin. Diese vereinbarte mit der O GmbH als Liefertermin Herbst 2006. Zu diesem Zeitpunkt war über das Vermögen der O GmbH der Konkurs eröffnet. Die Klägerin begehrt nun von der Veranstalterin der Online-Auktion Rückzahlung des Kaufpreises.
OGH: Es ist zu prüfen, ob der Schadenersatzanspruch der Klägerin auf die Verletzung einer die beklagte Partei im Rahmen des Nutzungsverhältnisses allenfalls treffende Informations- und Aufklärungspflicht über die (mangelnde) Bonität des Einlieferers gestützt werden könnte. Das ist jedoch zu verneinen:
In der Lehre wird eine vertragliche Sorgfaltspflicht des Plattformbetreibers zur Überprüfung der Bonität der Einlieferer mit der Begründung abgelehnt, dass damit weitreichende, mit dem "Wesen von Internet-Auktionen" nicht zu vereinbarende Recherchen verbunden wären. Der Plattformbetreiber stelle lediglich die Rahmenbedingungen für die Online-Auktion zur Verfügung, weshalb die Nutzer keine wesentlichen Informationen über die Bonität der Einlieferer erwarten dürften. Eine andere Beurteilung sei nur dann geboten, wenn der Plattformbetreiber von der Insolvenz eines Einlieferers erfahren haben oder zumindest mit häufigen Beschwerden über Probleme bei der Vertragsabwicklung mit einem bestimmten Einlieferer konfrontiert worden sein sollte.
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Dem hier zu beurteilenden Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die beklagte Partei während der Laufzeit der Online-Auktion von der drohenden Insolvenz des späteren Vertragspartners der Klägerin Kenntnis hatte oder haben musste. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich selbst bei Annahme einer entsprechenden Sorgfaltspflicht des Plattformbetreibers die mit ihrer Verletzung verbundene Gefahr eines Schadenseintritts nicht verwirklicht hätte, weil der Einlieferer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ohnedies lieferbereit und -fähig war. Der Schaden der Klägerin ist letztlich auf ihren Wunsch zurückzuführen, dass das erworbene Heizsystem erst sechs Monate nach Zustandekommen des Kaufvertrags geliefert wird. Da die beklagte Partei hievon keine Kenntnis hatte und damit auch nicht rechnen musste, kommt auch die Verletzung einer allfälligen Warnpflicht als Haftungsgrundlage nicht in Betracht.

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