Auch wenn man davon ausgeht, dass die Aufkündigung bereits lange vor dem vertraglichen Kündigungstermin erfolgen kann, so tritt doch erst mit dem Kündigungstermin die Beendigung der Vertragsverhältnisse ein und wird auch erst mit diesem Zeitpunkt der Bereicherungsanspruch als Folge des Wegfalls des Schuldverhältnisses und der Möglichkeit der weiteren Nutzung fällig
GZ 8 Ob 147/08p, 23.04.2009
Die Kläger haben im Hotel der beklagten Partei, in welchem Appartments in Form eines Time-Sharing-Modells zu bestimmten Zeiten eines jeden Jahres gegen Leistung einer Einmalzahlung und eines jährlichen Betrags Ferienrechte zur Verfügung gestellt werden, ein Ferienrecht für eine Woche erworben. Die Kläger begehrten die Aufhebung des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Time-Sharing-Vertrags sowie Zahlung und wandten ein, dass hinsichtlich der vereinbarten Vertragsdauer bis 2050 eine Teilnichtigkeit vorliegt.
OGH: Das Bereicherungsrecht hat nur die Aufgabe, ungerechtfertigte (also rechtsgrundlose) Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es darf kein rechtfertigendes Schuldverhältnis (Vertrag) vorliegen. Was aufgrund eines Vertrags geleistet wurde, kann hingegen nicht nach § 1431 ABGB zurückverlangt werden, wenn nicht insoweit der Vertrag beseitigt wird.
Die Zahlung der Kläger erfolgte jedoch nicht rechtsgrundlos, sondern auf der Grundlage des von den Klägern selbst nunmehr als weiterhin rechtswirksam anerkannten Teilzeitnutzungsvertrags.
Als teilnichtig wird nicht die lange Vertragsdauer an sich, sondern die überlange Bindung des Verbrauchers an den Vertrag, ohne die Möglichkeit, diesen aus anderen als wichtigen Gründen vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit auflösen oder die Teilnutzungsrechte effektiv veräußern zu können, erachtet. Dieses Verständnis ist schon deshalb erforderlich, weil im Einzelfall der Verbraucher ja ein besonderes Interesse an einer extrem langen Vertragsdauer, während der auch sein Partner gebunden wäre, durchaus haben kann. Würde man die Auffassung vertreten, dass nach Ablauf der Höchstbindungsdauer das Vertragsverhältnis generell und automatisch infolge Teilnichtigkeit enden solle, könnte dies gerade berechtigten Interessen eines schützenwerten Erwerbers zuwider laufen. Somit ist nur die Einschränkung der Auflösungsmöglichkeit für den Erwerber (Bindung), nicht aber die Vertragsdauer an sich teilnichtig, sodass für die Zeit danach einerseits die Unwirksamkeit der Bindung geltend gemacht und andererseits der Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt danach auch aufgelöst (Aufkündigung) werden kann. Es handelt sich um Rechtsverhältnisse, die - jedenfalls auch - den Charakter von Dauerschuldverhältnissen haben und bei denen nicht die Bestandsdauer als solche, sondern nur die (überlange) Bindung des Verbrauchers als teilnichtig angesehen wurde. Auch wenn man davon ausgeht, dass der zweite Schritt der Geltendmachung - die Aufkündigung- bereits lange vor dem vertraglichen Kündigungstermin erfolgen kann, so tritt doch erst mit dem Kündigungstermin die Beendigung der Vertragsverhältnisse ein und wird auch erst mit diesem Zeitpunkt der Bereicherungsanspruch als Folge des Wegfalls des Schuldverhältnisses und der Möglichkeit der weiteren Nutzung fällig.