Die Anmerkungen können keine dinglichen Rechte begründen, abändern oder aufheben, sondern haben den Zweck, im Interesse Dritter bestimmte tatsächliche und für den Realverkehr interessante Verhältnisse bekannt zu machen oder bestimmte gesetzlich besonders geregelte Rechtswirkungen herbeizuführen
GZ 5 Ob 10/09w, 24.03.2009
OGH: Wird bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet, etwa durch Kündigung des Kreditgebers fällig gestellt, somit der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne fällige Forderung reduziert und damit klar, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, hat dies zur Folge, dass auch die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und bei Einlösung als Verkehrshypothek auf den Drittzahler übergeht. Diese Umwandlung und der Übergang werden ex lege und nicht erst durch eine (allfällige) Verbücherung begründet.
Grundbücherliche Anmerkungen können zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse (§ 20 lit a GBG), oder zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen eingetragen werden. Vielfach werden drei Gruppen von Anmerkungen nach § 20 lit b GBG unterschieden. Sie umfassen zunächst die im weiteren Sinne rangwahrenden, wie die Anmerkung der Rangordnung oder der Abschreibung von Grundstücken. Eine zweite Gruppe bilden jene Anmerkungen, die den aus ihnen ersichtlichen Vorgängen und deren Ergebnissen volle Wirksamkeit gegen nach der Anmerkung erlangte bücherliche Rechte verleihen, etwa die Anmerkungen der Streitanhängigkeit und der Löschungsklage. Ihre Wirkung ist nicht vom Rang der zeitlich nachfolgenden Eintragungen, sondern von der Nachträglichkeit des Erlangens bücherlicher Rechte - selbst in einem besseren Rang geschehend - abhängig. Eine dritte Gruppe bilden jene Anmerkungen, die bestimmte Tatsachen, rechtliche Vorgänge und gerichtliche Entscheidungen mit der Wirkung bekannt machen, dass sich niemand auf deren Unkenntnis berufen kann. Dazu zählen beispielsweise die Eintragungen von Bestandverträgen, die Anmerkungen der Mietzinsvorauszahlung oder der Simultanhaftung.
Von der Einverleibung oder Vormerkung unterscheiden sich die Anmerkungen generell dadurch, dass sie zur Feststellung von Tatsachen dienen, die gewisse rechtliche Folgen nach sich ziehen. Sie können keine dinglichen Rechte begründen, abändern oder aufheben, sondern haben den Zweck, im Interesse Dritter bestimmte tatsächliche und für den Realverkehr interessante Verhältnisse bekannt zu machen oder bestimmte gesetzlich besonders geregelte Rechtswirkungen herbeizuführen. So bewirkt die bücherliche Anmerkung der Aufkündigung einer Hypothekarforderung (der Hypothekarklage, der Vollstreckbarkeit) nicht die Umwandlung der Höchstbetrags- in eine Festbetragshypothek, sondern stellt lediglich die Publizität der zu Grunde liegenden Tatsachen mit ihren weiteren gesetzlich geregelten Folgen her. Anmerkungen, die in keinem Gesetz vorgesehen sind und deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, sind unzulässig. Der Erwerb von Rechten, die nur durch Bucheintrag erworben, aufgehoben oder beschränkt werden können, erfolgt durch Einverleibung (§ 8 Z 1 GBG). Auch Rechte, deren Erwerb in Durchbrechung des Intabulationsprinzips erfolgt, sind durch Einverleibung einzutragen, ebenso die Berichtigung des Grundbuchs gem § 136 GBG zur Herstellung der Übereinstimmung des Grundbuchsstands mit der wahren Rechtslage, wenn damit ein bücherlicher Rechtserwerb verbunden ist. Für den Erwerb von Pfandrechten an verbücherten Liegenschaften gilt das Eintragungsprinzip (§ 451 Abs 1 ABGB); das Pfandrecht wird daher durch Einverleibung erworben. Die Änderung des Pfandbestellungsvertrags dahin, dass an Stelle der Haftung für einen Höchstbetrag die Haftung für eine bestimmte Geldsumme treten soll, stellt daher keine bloße Berichtigung, sondern eine Abänderung der wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten dar. Aufgrund einer derartigen Vereinbarung mit dem Schuldner kann zwar nach den für Fälle der Einlösung entwickelten Grundsätzen die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine gleichrangige Verkehrshypothek bewilligt werden, sie hat jedoch als rechtsbegründender Vorgang im Wege der Einverleibung zu erfolgen. Dem rein wirtschaftlichen Interesse an einer Vermeidung der Eintragungsgebühr kommt keine selbständige Bedeutung zu.
Gem § 94 Abs 1 Z 3 GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Die Ausnützung des Rangs einer Höchstbetragshypothek ist mit dem Höchstbetrag begrenzt. An ihrer Stelle kann daher nur eine Festbetragshypothek mit einem Kapitalsbetrag einverleibt werden, der erst unter Hinzurechnung der drei Jahre rückständigen Zinsen den Höchstbetrag erreicht. Werden neben dem Kapital keine vereinbarten Zinsen eingetragen (§ 14 Abs 1 GBG), dann deckt ein Festbetragspfandrecht im Zweifel die gesetzlichen, insbesondere Verzugszinsen.