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Zivilrecht

OGH: Zur unzulässigen Ausweitung einer Servitut iZm der Nutzung einer Schiabfahrt als Mountainbikestrecke

Überschreitet eine Sommernutzung der Abfahrtstrassen durch Mountainbike-Downhillrennen die ursprünglichen Schranken der Servitut der Schiabfahrt und führt dies zu einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Gutes, liegt darin eine gem § 484 ABGB unzulässige Ausweitung der Servitut; dagegen kann sich der Grundstückseigentümer mittels Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB zur Wehr setzen

20. 05. 2011
Gesetze: § 479 ABGB, § 484 ABGB, §§ 492 f ABGB, § 523 ABGB
Schlagworte: Servituten, unregelmäßige Grunddienstbarkeit der Schiabfahrt, Grundsatz der schonenden Auslegung, ungemessene Servitut, Mountainbike Downhill Rennen unzulässige Ausweitung der Servitut der Schiabfahrt

GZ 7 Ob 241/08d, 29.04.2009
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes. Er hatte mit der Liftgesellschaft m.b.H. in den 60er Jahren eine Vereinbarung getroffen, mit der ua"die Dienstbarkeit von zwei Schiabfahrttrassen links und rechts der Bergstation des Sessellifts über das Grundstück" eingeräumt wurde. In den Jahren 2005, 2006 und 2007 veranstaltete der Erstnebenintervenient je ein Mountainbike-Downhillrennen, wobei eine über das Grundstück des Klägers führende Abfahrtstrasse befahren wurde. Für die Beförderung der Radfahrer mit dem Lift hatte er mit der Erstbeklagten (Betreiberin der Liftanlage der Liftgesellschaft m.b.H.) eine Pauschalentgeltsvereinbarungen geschlossen. Der Kläger begehrt es zu unterlassen, auf seinem Grundstück durch Dritte Mountainbikerennen veranstalten zu lassen.
OGH: Primär ist zu prüfen, ob die Benützung des Grundstücks des Klägers im Bereich der Schiabfahrt durch Radfahrer anlässlich eines Mountainbike-Downhillrennens im Rahmen der mit der Vereinbarung von 1963/1964 eingeräumten "Dienstbarkeit von zwei Schiabfahrtstrassen" erfolgte, also von diesem Titel gedeckt ist, oder ob es sich dabei um eine unzulässige Ausweitung der Servitut entgegen § 484 ABGB handelte.
Bei der Servitut der Schiabfahrt handelt es sich um eine unregelmäßige (Grund-)Dienstbarkeit gem § 479 ABGB, die ausnahmsweise nicht zugunsten und zum Vorteil eines Grundstücks, sondern einer bestimmten Person eingeräumt wird und auch durch einen Pächter ausgeübt werden kann. Der Grundsatz der schonenden Auslegung iSd § 484 ABGB gilt auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten.
Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Dienstbarkeitsrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor, deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist. Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden.
Bei ungemessenen Dienstbarkeiten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken aufgrund des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Bewirtschaftungsart maßgebend. Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. Solange die ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es jedenfalls an einer eigenmächtigen Erweiterung. Soweit dürfen die Modalitäten ihrer Ausübung auch der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden.
Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit erfordert eine Interessenabwägung, in die auch wirtschaftliche Vorteile und Nachteile einzubeziehen sind. Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten.
Die Vereinbarung der "Dienstbarkeit von zwei Schiabfahrtstrassen" (die von der Einräumung der "Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes eine Sesselliftanlage durch Bau von Liftstützen und Überspannung mittels Seils und den dazugehörigen Sesseln" zu trennen ist) bedeutet nichts anderes als die Einräumung der Servitut der Schiabfahrt im räumlichen Bereich der dafür vorgesehenen Trasse(n), also einer ungemessenen Servitut. Nach dem Wortlaut - eine davon abweichende Parteienabsicht wurde von den Parteien gar nicht behauptet - wurde der Liftgesellschaft m.b.H. für Benutzer ihres Lifts das Recht eingeräumt, die beiden Abfahrtstrassen für den Schilauf, also während des Winters bei Schneeauflage mit den dafür vorgesehenen Sportgeräten, zu nutzen.
Die Beschränkung der Nutzung auf den Winter/die Zeit der Schneeauflage auf den Abfahrtstrassen ergibt sich nicht nur aus dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs Schiabfahrt, sondern auch aus Punkt III. der Vereinbarung, wonach die Liftgesellschaft m.b.H. berechtigt ist, die die Schiabfahrt behindernden Zäune "während der Wintersaison vorübergehend abzubauen", jedoch auch verpflichtet ist, diese "am Ende der Schisaison ... wieder ordnungsgemäß zu errichten". Damit wurde die der Liftgesellschaft m.b.H. eingeräumte Nutzung des Grundstücks der Rechtsvorgängerin des Klägers eindeutig und unmissverständlich hinsichtlich Art und Zeitdauer auf den Schilauf in der Wintersaison (im Sinn der ursprünglichen Bewirtschaftungsart) beschränkt, dies bei Betrieb nur eines Sessellifts (als ursprünglichen Bestand). Dadurch sind die Schranken definiert, die auch aus (nunmehrigen) Interessen der dienstbarkeitsberechtigten Liftgesellschaft m.b.H. nicht überschritten werden dürfen.

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