Mietzinse können nach stRspr die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern; dass die Wohnungskosten in Deutschland grundsätzlich höher sind als in Österreich, ist keine offenkundige Tatsache iSd § 33 Abs 1 AußStrG
GZ 3 Ob 28/09b, 22.04.2009
OGH: Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern sind unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen des gewöhnlichen Aufenthaltsorts richten, zu berücksichtigen. Dass die Wohnungskosten in Deutschland grundsätzlich höher sind als in Österreich, ist keine offenkundige Tatsache iSd § 33 Abs 1 AußStrG. Allgemeinkundig sind nach der sinngemäß heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 269 ZPO nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind, was in diesem Fall nicht zutrifft.
Mietzinse können nach stRspr die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern. Daher entspricht die Vorgangsweise, die gesamten Wohnungsfixkosten des Unterhaltspflichtigen von der Bemessungsgrundlage mit der Begründung abzuziehen, diesem sei aufgrund der präjudiziellen Wirkung im anhängigen Obsorgeverfahren nicht zumutbar, sich eine kleinere Wohnung zu suchen, nicht der Rsp des OGH.