Eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung liegt nur vor, wenn das Verhalten der Parteien und die sonstigen Umstände so eindeutig sind, dass gem § 863 ABGB kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass eine Unterhaltsvereinbarung besteht; das Bestehen einer lang andauernden unbeanstandeten Unterhaltsübung genügt somit für sich allein noch nicht für die Annahme einer Unterhaltsvereinbarung
GZ 4 Ob 31/09a, 21.04.2009
Die Streitteile haben am 16. 6. 2001 geheiratet. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Die Klägerin ist für zwei Kinder, der Beklagte für ein Kind sorgepflichtig. Die in Thailand geborene Klägerin begehrt im gegenständlichen Verfahren rund 2000 Euro an rückständigem Ehegattenunterhalt.
OGH: Der Unterhaltsanspruch richtet sich bei aufrechter Ehe primär nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Unterhaltsvereinbarungen der Ehegatten verdrängen die dispositive Regelung des § 94 ABGB.
Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten sind nicht formpflichtig. Die vertragliche Regelung kann ausdrücklich, aber auch schlüssig erfolgen. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach § 863 Abs 1 ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache.
Eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung liegt nur vor, wenn das Verhalten der Parteien und die sonstigen Umstände so eindeutig sind, dass gem § 863 ABGB kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass eine Unterhaltsvereinbarung besteht. Das Bestehen einer lang andauernden unbeanstandeten Unterhaltsübung genügt somit für sich allein noch nicht für die Annahme einer Unterhaltsvereinbarung. Hat der Berechtigte beispielsweise über einen längeren Zeitraum einen höheren Unterhalt eingefordert, so kann nur dann das Bestehen einer Unterhaltsvereinbarung angenommen werden, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich der Unterhaltsempfänger als voll befriedigt erachtet. Bleiben hingegen Zweifel, ist auf den gesetzlichen Unterhalt gem § 94 ABGB zurückzugreifen.
Eine Naturalunterhaltsleistung ist so zu erbringen, dass sie mit der Stellung und Würde der Frau, insbesondere als gleichberechtigter Ehepartner, vereinbar ist. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Ehefrau gleichsam ständig von der Gnade ihres Ehemanns abhängig ist, ob ihr dieser erforderliche Barmittel zur Verfügung stellen werde, und ob er jede einzelne Ausgabe zum Gegenstand einer unzumutbaren Diskussion machen werde.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen (die zum Teil auf Beweisergebnissen aus dem Scheidungsverfahren beruhen) verfügte die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum des behaupteten Unterhaltsrückstands (März 2005 bis Dezember 2006) über kein eigenes Bankkonto; ihr Einkommen floss nämlich bis Winter 2005 auf ein Konto, über das allein der Beklagte verfügungsbefugt war, danach bis etwa Oktober 2006 auf ein nur formal gemeinsames Konto. Von beiden Konten durfte die Klägerin nicht nach Belieben Geld beheben; vielmehr hatte sie seit Beginn ihrer Berufstätigkeit bis zur Einrichtung ihres eigenen Kontos keinen freien und unbeschränkten Zugang zu ihrem eigenen Einkommen und den Transferleistungen für ihre Kinder. Sie durfte wegen der Anordnungen des Beklagten nicht Geld beheben, wie sie dies benötigte, und hat dies auch nicht getan. Diese Form der Finanzgebarung, in die die Klägerin nicht eingewilligt hat, mit der sie sich aber abfand, "wollte der Beklagte so, der dies gegenüber der Klägerin damit begründete, dass man das so machen müsse, wenn man verheiratet sei". Die Klägerin hat während der Ehe mehrfach vom Beklagten Geld verlangt, freiwillig gab er ihr nie etwas, sie "musste immer darum betteln". Sie bekam vom Beklagten immer nur geringe Geldbeträge in unregelmäßigen Abständen und in unregelmäßiger Höhe in der Größenordnung von etwa 20 bis 30 EUR im Monat, insgesamt etwa rund 100 EUR; dies war auch einer der Hauptkonfliktpunkte in der Ehe.
Unterstellt man diesen - vom Beklagten in der Berufung bekämpften - Sachverhalt als gegeben, ist es verfehlt, darin eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung zwischen den Streitteilen zu erblicken.
Aufgrund folgender Umstände bestehen nämlich erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin mit der festgestellten Organisation der gemeinsamen Finanzgebarung einverstanden war: Diese geht allein auf den Willen des Beklagten zurück; die in Thailand geborene Klägerin hat sich damit - offenbar im Vertrauen auf eine vom Beklagten mit Hinweis auf eine angebliche inländische Rechtslage erweckte unrichtige Vorstellung - nur "abgefunden", jedoch gegenüber dem Beklagten immer wieder auf Überlassung von Bargeld gedrängt. Eine der Beklagten zunächst formal (in Form einer Bankomatkarte) eingeräumte Verfügungsbefugnis über das Konto des Beklagten hat der Beklagte sofort widerrufen, als die Klägerin davon erstmals (in Form einer Barabhebung) Gebrauch gemacht hat. Die unregelmäßigen Geldzuweisungen des Beklagten an die Klägerin in einer der Klägerin nicht ausreichenden Höhe waren einer der Hauptkonfliktpunkte der Ehe. Unter diesen Umständen kann von einer auch vom Willen der Klägerin getragenen einverständlichen Gestaltung der Verwendung der Mittel zum gemeinschaftlichen Leben keine Rede sein.