Im Falle einer Treuhandvereinbarung, die als Bedingung für die Auszahlung von Werklohnforderungen die Freigabe durch den Architekten vorsieht, ersetzt ein rechtskräftiges, zwischen den Parteien des Werkvertrags ergangenes Urteil die Freigabe durch den Architekten
GZ 4 Ob 28/09k, 21.04.2009
OGH: Die stRspr, wonach der Begünstigte bei in Bankgarantien enthaltene Effektivklauseln den erforderlichen Nachweis grundsätzlich auch auf eine andere, vom Beweiswert her gleichwertige Weise - etwa durch ein rechtskräftiges Urteil aus dem sich die zu bestätigenden Tatsachen klar ergeben - erbringen kann, kann auf eine Treuhandvereinbarung übertragen werden, die als Bedingung für die Auszahlung von Werklohnforderungen die Freigabe durch den Architekten vorsieht. Treten nach Abschluss eines Geschäfts Konfliktfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, so ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Den Parteien der Treuhandvereinbarung kann nicht unterstellt werden, dass sie dem Architekten ein Letztentscheidungsrecht über die Auszahlung der Werklohnforderung einräumen wollten. Vielmehr diente dessen Einschaltung ausschließlich dazu, das Interesse der Vertragspartner des Grundgeschäfts abzusichern, dass der Treuhänder den bei ihm erliegenden Werklohn bei, aber nicht vor Fälligkeit der jeweiligen Teilrechnung und der Schlussrechnung an den Auftraggeber ausfolge. Ein besonderes Interesse des Treuhänders an einer auch in diesem Fall zwingenden Mitwirkung des Architekten ist nicht erkennbar. Redliche Parteien hätten daher vorgesehen, dass bei Vorliegen eines rechtskräftigen, zwischen den Parteien des Werkvertrags ergangenen Urteils die Freigabe durch den Architekten nicht mehr erforderlich ist, selbst wenn dem Treuhänder im vorausgegangenen Verfahren nicht der Streit verkündet worden war. Dieses Urteil ersetzt aufgrund ergänzender Vertragsauslegung die Freigabe durch den Architekten; es ist daher nicht erkennbar, warum der Treuhänder hier mehr Mitwirkungsmöglichkeiten haben müsste als im vertraglich ausdrücklich vorgesehenen Fall.