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Zivilrecht

OGH: Naturschutzbeirat - Organ iSd § 1 AHG?

Die Partizipation und die Tätigkeit der Beiräte erfolgt nicht in Vollziehung der Gesetze, weder die Gremien noch deren Mitglieder sind Organe iSd § 1 Abs 2 AHG

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Organ, Beiräte

GZ 1 Ob 190/08k, 31.03.2009
OGH: Eine Tätigkeit iSd § 1 AHG liegt nur dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist. Unter Vollziehung der Gesetze wird allgemein nur die Vornahme jener tatsächlichen Handlung verstanden, die eine Zwangsnorm (ein Gesetz) als "gesollt" anordnet, indem sie unter Präzisierung und Individualisierung der Zwangsnorm einen Erkenntnisakt setzt und damit den Zwang vollzieht. Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden aber auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt.
Allerdings ist nicht jeder, der zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe beiträgt, Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. Beispielsweise ist ein Facharzt, an den ein Wehrpflichtiger von der Stellungskommission zur Klärung der Tauglichkeit verwiesen wird, ein Außenstehender mit lediglich beratender Funktion, dem vom Gesetz keine hoheitlichen Aufgaben übertragen wurden.
Beiräte sind kollegiale Gremien von Fachleuten und Interessenvertretungen zur Beratung der Verwaltung und Vorbereitung von Entscheidungen. Juristisch gesehen haben sie keine Entscheidungen zu treffen, sondern schlagen sie nur vor; die Entscheidung selbst obliegt allein der Behörde, die ohne jede Bindung an die Meinung der Beiräte allein in Vollziehung der Gesetze handelt. Sie sind nicht zur selbständigen Besorgung von Verwaltungsaufgaben berufen, sondern haben nur die Aufgabe, die jeweils zuständigen Verwaltungsorgane fachmännisch zu beraten bzw ihnen die Kenntnis der differenzierenden Interessenlagen zu vermitteln; ihnen fehlt sowohl ein selbständiges Entscheidungsrecht als auch eine äußere Wirkung ihrer Tätigkeit, ihre Stellungnahmen sind grundsätzlich unverbindlich. Die Partizipation und die Tätigkeit der Beiräte erfolgt daher nicht in Vollziehung der Gesetze, weder die Gremien noch deren Mitglieder sind Organe iSd § 1 Abs 2 AHG.

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