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Zivilrecht

OGH: Inventar - Aufnahme von Wertpapieren und Girokonten, die auch auf den Namen des Erblassers lauten

Das Verlassenschaftsgericht hat auszusprechen, in welchem Ausmaß die zum Todeszeitpunkt auf Wertpapierdepot und Wertpapier-Verrechnungskonto des Erblassers vorhandenen Werte in das Inventar aufzunehmen sind und daher einen Teil des Nachlassvermögens bilden

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 802 ff ABGB, § 166 AußStrG
Schlagworte: Erbrecht, Inventar, Aufnahme von Wertpapieren und Girokonten, die auch auf den Namen des Erblassers lauten, Kontoauszüge und Ein- und Auszahlungsbelege des Wertpapier-Verrechnungskontos von Gerichtskomissär beizuschaffen, Entscheidung über Aufnahme ins I

GZ 6 Ob 287/08m, 16.04.2009
Der Erblasser war gemeinsam mit seiner Ehefrau und deren Sohn Inhaber eines Wertpapierdepots sowie des dazugehörigen Wertpapierverrechnungskontos. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens begehrt die pflichtteilsberechtigte Tochter des Erblassers die rückwirkende Öffnung von Depot und Konto, um zu klären, ob die Einzahlungen tatsächlich (wie von der nunmehrigen Witwe angegeben) nur zu 1/3 vom Erblasser erfolgt sind.
OGH: Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dies gilt nach zutreffender Ansicht von Maurer/Schrott/Schütz auch für Wertpapiere und Girokonten, die "auch" auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten.
Damit wären jedoch das Wertpapierdepot und das Wertpapier-Verrechnungskonto zunächst einmal zur Gänze und mit dem von der Bank zum Todeszeitpunkt des Erblassers bekannt gegebenen Werten in das Inventar aufzunehmen.
Zwischen der erbl Witwe und dem erbl Sohn einerseits, die Eigentumsrechte an den auf Depot und Konto erliegenden Werten (bzw an einem Teil davon) behaupten, und der erbl Tochter andererseits bestehen nun Auffassungsunterschiede über die (gänzliche oder teilweise) Zugehörigkeit der im Wertpapierdepot bzw auf dem Wertpapier-Verrechnungskonto erliegenden Werte, also über deren (gänzliche oder teilweise) Aufnahme in das Inventar. Über diese Frage hat das Erstgericht als Verlassenschaftsgericht zu entscheiden und dabei auszusprechen, in welchem Ausmaß die zum Todeszeitpunkt auf Wertpapierdepot und Wertpapier-Verrechnungskonto vorhandenen Werte in das Inventar aufzunehmen sind und daher einen Teil des Nachlassvermögens bilden.
Da nach der Konzeption des neuen AußStrG allzu komplizierte Zuordnungsfragen zur Vermeidung von Verzögerungen des Verlassenschaftsverfahrens nicht vom Verlassenschaftsgericht entschieden werden sollen, beschränkt § 166 Abs 2 AußStrG das Verfahren über die Einbeziehung oder Ausscheidung von Nachlassgegenständen aus dem Inventar auf ein reines Urkundenverfahren. Unbedenkliche Urkunden iSd § 166 Abs 2 AußStrG sind nun etwa die Kontoauszüge und die Ein- und Auszahlungsbelege des Wertpapier-Verrechnungskontos. Diese hat der Gerichtskommissär zur Vorbereitung der Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts beizuschaffen.
Die Vorinstanzen haben somit im Ergebnis zutreffend der depot- und kontoführenden Bank die Übermittlung (genauer: die Aushändigung) der Kontoauszüge sowie der Ein- und Auszahlungsbelege (soweit sie den Erblasser betreffen) aufgetragen. Dabei geht es jedoch um das Wertpapier-Verrechnungskonto, weil das Wertpapierdepot lediglich den jeweiligen Bestand etwa an Aktien oder sonstigen Wertpapieren aufweist; ersichtlich ist außerdem, wann und in welcher Höhe Zukäufe oder Verkäufe getätigt wurden. Korrespondent dieser Transaktionen ist aber stets das dazugehörige Wertpapier-Verrechnungskonto, sodass auf dem Wertpapierkonto nicht ersichtlich ist, von wem der konkrete Wertpapierankauf tatsächlich bezahlt wurde. Dies lässt sich nur dadurch ermitteln, dass auf dem Wertpapier-Verrechnungskonto die Zahlungseingänge von außen und die Zahlungsausgänge an das Wertpapierdepot (konkret zum Ankauf von Wertpapieren) überprüft werden.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren somit mit der Maßgabe zu bestätigen, dass dem Gerichtskommissär der Auftrag erteilt wird, bei der Bank sämtliche Kontoauszüge sowie die Einzahlungsbelege des Erblassers und die Auszahlungsbelege an den Erblasser, je des Wertpapier-Verrechnungskontos, für die Zeit zwischen dessen Eröffnung und dem Todestag des Erblassers zu beschaffen. Gleichzeitig war die Bank anzuweisen, dem Gerichtskommissär diese Auszüge und Belege auszuhändigen.

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