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Zivilrecht

OGH: Inventar - Maßgeblichkeit der Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers

Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar sind in erster Linie die Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers; eine auf den Todesfall geschenkte Sache, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Erblassers befunden hat, ist jedenfalls in das Nachlassinventar aufzunehmen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 802 ff ABGB, § 956 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Errichtung eines Inventars, Schenkung auf den Todesfall, Maßgeblichkeit der Besitzverhältnisse am Todestag des Erblassers

GZ 10 Ob 58/08i, 21.04.2009
Der nunmehr verstorbene R hatte seinen Hälfteanteil an einem Wohnhaus im Jahre 1996 seiner Tochter K auf den Todfall geschenkt. Im Verlassenschaftsverfahren gingen die Gerichte davon aus, dass die Übergabe bereits zu Lebzeiten stattgefunden habe. Die zweite Tochter G erhielt keine Abschrift des Übergabevertrages auf den Todesfall. Dadurch war sie an der Teilnahme am Verlassenschafsverfahren gehindert. Diesen Verfahrensverstoß macht sie in einem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend.
OGH: Es ist festzuhalten, dass die - im Revisionsrekurs zutreffend wiedergegebene - Formulierung im Übergabsvertrag wie folgt lautet:"... übergeben und überlassen, und zwar Herr Robert L***** [= Erblasser] mit dem Zeitpunkt seines Todes, Frau Maria L***** mit sofortiger Rechtswirksamkeit, ihrer Tochter Frau Kunigunde W*****, geboren ..., und diese übernimmt zu den genannten Zeitpunkten in ihr Alleineigentum, die den Übergebern je zur Hälfte gehörige Liegenschaft ..."
Im Todesfallaufnahmeformular ist dazu folgende Information enthalten:" ... Zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ... GB ... mit Übergabsvertrag vom 31. Mai 1996 auf den Todesfall auf die erbl. Tochter Kunigunde W***** übergeben".
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kann daher davon, dass die Liegenschaftshälfte des Verstorbenen bereits mit dem Datum des Übergabsvertrags (also noch zu seinen Lebzeiten) an die Übernehmerin übergeben wurde und daher jedenfalls nicht in ein Inventar aufzunehmen gewesen wäre, keine Rede sein: Ist doch eine auf den Todesfall geschenkte Sache, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Erblassers befunden hat, jedenfalls in das Nachlassinventar aufzunehmen.

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