Das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung schließt die Anwendung des § 418 dritter Satz ABGB (Eigentumserwerb kraft Gesetzes) aus, da diese Bestimmung eine Willensdiskrepanz zwischen Grundeigentümer und Bauführer zur Voraussetzung hat
GZ 10 Ob 17/09m, 21.04.2009
OGH: Die bloße Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Bauführung ohne Vereinbarung über die Eigentumsverhältnisse führt nicht zum Eigentumserwerb des Bauführers an dem betroffenen Grundstücksteil. Eine solche Vereinbarung führt dazu, dass die Regelung des § 418 dritter Satz ABGB nicht anwendbar ist, weil diese Bestimmung eine Willensdiskrepanz zwischen Grundeigentümer und Bauführer zur Voraussetzung hat. Es kommt daher in einem solchen Fall das allgemeine Rechtsprinzip "superficies solo cedit" zur Anwendung.