Die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsregelung des § 1486 ABGB auf weniger als 14 Tage durch eine in AVB eines Bauvertrags enthaltenen Klausel ist sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB
GZ 8 Ob 164/08p, 23.04.2009
Der Generalunternehmer-(werk-)vertrags enthielt eine Präklusionsbestimmung in den AVB, wonach Einwendungen gegen das Schlussabrechnungsblatt nur binnen 14 Tagen ab dessen Absenden akzeptiert werden.
OGH: Auch das anerkennenswerte rasche Klarstellungsinteresse des Werkbestellers daran, in welchem Umfang er noch Forderungen ausgesetzt ist, rechtfertigt die maßgebliche Verkürzung der Einwendungsfrist gegenüber der gesetzlichen Verjährungsregel des § 1486 ABGB von drei Jahren und der einschlägigen Regelung in der anzuwendenden ÖNORM von drei Monaten auf weniger als 14 Tage nicht: Gerade bei einem Bauvorhaben, aus dem hohe Ansprüche des Werkunternehmers resultieren, führt die überaus knappe Frist dazu, dass der Auftragnehmer, um keinen Verfall der vom Auftraggeber nicht anerkannten Forderungen zu bewirken, gezwungen ist, seine "Einwendungen" unter Umständen, nur um die Frist zu wahren, nicht detailliert nachvollziehbar begründet erstatten zu müssen. Damit ist aber der Zweck einer Verfallsbestimmung, bei großen Bauvorhaben möglichst rasch Klarheit über die Streitpunkte zu erlangen, geradezu konterkariert. Diese Verkürzung führt zu einer so erheblichen Behinderung der Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Werkunternehmerin, dass sie auch im Unternehmensverkehr als gröblich benachteiligend anzusehen und daher sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB ist, wobei auch ein berücksichtigungswürdiges besonderes Interesse des Werkbestellers an einer derartigen Fristverkürzung nicht nur nicht ersichtlich, sondern (wie dargelegt) eher zu verneinen ist, weil im Regelfall fundierte sachliche Einwendungen, die die Rechtslage klären, vom Werkunternehmer in einer unter 14-tägigen Frist realistischerweise nicht zu erwarten sind.