Der im § 9 Abs 4 AHG enthaltene "typisierte" Tatbestand der "kollegialen Befangenheit" ist darauf zu reduzieren, dass Richter von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen sind, wenn sie im Zeitpunkt der Verhandlung bzw des Fällens der Entscheidung am selben Gericht tätig sind wie der oder die Richter, auf dessen oder deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch gestützt wird
GZ 1 Ob 35/09t, 31.03.2009
OGH: Gem § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach stRsp des erkennenden Senats auch anzuwenden, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte. Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist somit, dass ein Gericht, dem jener Richter angehört, gegen den amtshaftungsbegründende Vorwürfe erhoben werden, in keiner Weise mit Entscheidungen befasst sein soll, die die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen beeinflussen könnten. Der Anschein der Befangenheit, der sich aus der kollegialen Nahebeziehung des betroffenen Richters zu den Richtern des Gerichtshofs, der mit Entscheidungen iZm Amtshaftungsansprüchen befasst ist, ergibt, soll vermieden werden.
Der im § 9 Abs 4 AHG enthaltene "typisierte" Tatbestand der "kollegialen Befangenheit" ist darauf zu reduzieren, dass Richter von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen sind, wenn sie im Zeitpunkt der Verhandlung bzw des Fällens der Entscheidung am selben Gericht tätig sind wie der oder die Richter, auf dessen oder deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch gestützt wird.