Wenn eine "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" behauptet wird, unterfallen der Unterlassungsanspruch und der Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach § 1330 ABGB den Bestimmungen des § 1 bzw § 9 Abs 5 AHG
GZ 1 Ob 190/08k, 31.03.2009
Der Beklagte wurde von der Kärntner Landesregierung für die Zeit vom 1. 1. 2002 bis zum 31. 12. 2006 zum Mitglied des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirats bestellt. Im Interview mit einem Journalisten der *****zeitung tätigte er die - in einem Artikel in der Ausgabe dieser Zeitung vom 15. 8. 2004 veröffentlichten - Äußerungen, dass die Kläger ein unmoralisches Angebot gestellt, auf dem Gut W***** wilde Schlägerungen durchgeführt und 80 % des nutzbaren Waldes ohnehin schon gewinnbringend verwertet hätten.
OGH: Wenn eine "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" behauptet wird, unterfallen der Unterlassungsanspruch und der Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach § 1330 ABGB den Bestimmungen des § 1 bzw § 9 Abs 5 AHG.
In der Rechtsprechung des erkennenden Senats wurden zahlreiche "Informationsrealakte" als Hoheitsakte qualifiziert. In sämtlichen Fällen handelte es sich um Äußerungen von Organen, die in einem engen Zusammenhang mit ihren hoheitlichen Aufgaben standen, und zwar sogar dann, wenn das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelte bzw Befugnisse für sich in Anspruch nahm, die im materiellen Recht einer Grundlage entbehrten. Der hier zu beurteilenden Äußerung des Beklagten liegt hingegen keine enge Nahebeziehung zur Ausübung (behaupteter) hoheitlicher Gewalt zu Grunde. Im Unterschied etwa zur Einrichtung der Volksanwaltschaft - nach deren Geschäftsordnung die von ihr zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben ua auch darin liegen, zum Prüfbereich Pressekonferenzen oder sonstige Veranstaltungen abzuhalten - gehört es nicht zur Aufgabe von Mitgliedern des Naturschutzbeirats, öffentliche Äußerungen iZm dem Aufgabenkreis der vom Naturschutzbeirat beratenen Landesregierung zu tätigen. Die von den Klägern beanstandeten Äußerungen des Beklagten sind daher mangels Vorliegens eines hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhangs mit allenfalls als hoheitlich zu wertenden Aufgaben der persönlichen (privaten) Sphäre des Beklagten zuzurechnen, weshalb eine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG nicht in Betracht kommt. Die Zulässigkeit des Rechtswegs für die vorliegende Klage nach § 1330 ABGB ist somit in jeder Hinsicht gegeben, weshalb dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge zu geben ist.