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Zivilrecht

OGH: Kindesunterhalt - zur Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators

Eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen, die die Bestellung eines Kollisionskurators gem § 271 ABGB notwendig machen würde, ist nicht zu besorgen, wenn nach dem Vorbringen der (Natural-)Unterhalt des Minderjährigen ohnehin zur Gänze befriedigt wurde

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB, § 271 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bestellung eines Kollisionskurators, Notwendigkeit der Gefährdung der Interessen des Minderjährigen, nicht gegeben wenn Unterhalt zur Gänze befriedigt wurde

GZ 1 Ob 253/08z, 31.03.2009
Der Minderjährige lebte mit seinen Eltern in zwei zusammengelegten Wohnungen, die im Zuge der Aufhebung deren Lebensgemeinschaft im Juli 2005 wieder getrennt wurden. Bis zur Übertragung der alleinigen Obsorge an die Mutter im Oktober 2005 verbrachte der Minderjährige die Nächte in der Wohnung des Vaters, während er tagsüber von der Mutter versorgt wurde. Der Vater beantragte namens des Minderjährigen, die Mutter für diesen Zeitraum zu einem monatlichen Geldunterhalt zu verpflichten.
OGH: Wenn sich der Antrag des Kindes auf Unterhaltsfestsetzung (oder -erhöhung) gegen den als Vertreter berufenen Elternteil richtet, liegt ein Fall des § 271 ABGB vor und muss für das Kind grundsätzlich ein Kollisionskurator bestellt werden.
Gem § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 bedarf es der Bestellung eines Kurators nicht, wenn eine Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes oder der sonst nicht handlungsfähigen Person nicht zu besorgen ist und deren Interessen vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden können.
Im vorliegenden Fall hatte der Vater zum Zeitpunkt der Antragstellung die Obsorge über das Kind nicht mehr inne und war daher zur Antragstellung im Unterhaltsverfahren nicht legitimiert. Im Antrag eines Elternteils, den obsorgeberechtigten Elternteil zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten, ist grundsätzlich auch jener enthalten, zum besonderen Sachwalter für die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes bestellt zu werden.
Schreiten beide Elternteile gegeneinander namens des Kindes ein und begehren, den jeweils anderen Teil zum Unterhalt zu verpflichten, treten sie zwangsläufig in einer Doppelfunktion auf, weshalb nach der Judikatur ein besonderer Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bestellt werden muss und hiefür weder Vater noch Mutter in Betracht kommen.
Hier wurde der Unterhaltsantrag erst rund zwei Jahre nach der behaupteten Unterhaltsverletzung im Rahmen umfassender und jahrelanger Streitigkeiten über die eigene Unterhaltsverpflichtung des Vaters mit der Behauptung gestellt, die Mutter habe im fraglichen Zeitraum keinen Naturalunterhalt geleistet, sondern dieser sei zur Gänze vom Vater getragen worden.
Die Bestellung des Vaters zum "besonderen Sachwalter" zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche kam nach dem oben Gesagten nicht in Frage. Eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen, die die Bestellung eines Kollisionskurators gem § 271 ABGB notwendig machen würde, ist unter den konkreten Umständen nicht zu besorgen, weil auch nach dem Vorbringen des Vaters der (Natural-)Unterhalt des Minderjährigen ohnehin zur Gänze - wenn auch vom Vater - befriedigt wurde.

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