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Zivilrecht

OGH: Kann der Treuhänder vom Darlehensnehmer Ersatz gem § 1358 ABGB fordern, wenn er die Darlehenssumme pflichtwidrig nicht besichert hat und folglich Schadenersatz an den Darlehensgeber leisten musste?

§ 1358 ABGB kommt zumindest analog zur Anwendung, wenn der Treuhänder für den mangelnden Treuhanderlag gegenüber der Bank einzustehen hatte und der Darlehensnehmer dadurch bereichert wurde

20. 05. 2011
Gesetze: § 1358 ABGB
Schlagworte: Legalzession, Gläubigerwechsel, Treuhandschaft

GZ 6 Ob 222/08b, 26.03.2009
Der Treuhandgeber wurde zur Schadenersatzleistung gegenüber der Darlehensgeberin verpflichtet, weil er entgegen der ihm überbundenen Treuhandverpflichtungen den von der Kreditgeberin zur Verfügung gestellten Kaufpreis für eine Liegenschaft an den Verkäufer überwiesen hat, ohne für eine Besicherung der Kreditforderung zu sorgen.
OGH: § 1358 ABGB findet auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet. Da der Treuhänder mangels Treuhanderlags für die Forderung einzustehen hatte, ist der Darlehensnehmer bereichert. Dies rechtfertigt zumindest eine analoge Anwendung des § 1358 ABGB.

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