§ 1358 ABGB kommt zumindest analog zur Anwendung, wenn der Treuhänder für den mangelnden Treuhanderlag gegenüber der Bank einzustehen hatte und der Darlehensnehmer dadurch bereichert wurde
GZ 6 Ob 222/08b, 26.03.2009
Der Treuhandgeber wurde zur Schadenersatzleistung gegenüber der Darlehensgeberin verpflichtet, weil er entgegen der ihm überbundenen Treuhandverpflichtungen den von der Kreditgeberin zur Verfügung gestellten Kaufpreis für eine Liegenschaft an den Verkäufer überwiesen hat, ohne für eine Besicherung der Kreditforderung zu sorgen.
OGH: § 1358 ABGB findet auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet. Da der Treuhänder mangels Treuhanderlags für die Forderung einzustehen hatte, ist der Darlehensnehmer bereichert. Dies rechtfertigt zumindest eine analoge Anwendung des § 1358 ABGB.