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Zivilrecht

OGH: Zur Aktivlegitimation bei der conditio causa data non secuta

Wenn der Empfänger einer Leistung eine Erbeinsetzung in Aussicht stellt, rechtfertigt deren Unterlassung eine Kondiktion; unerheblich ist, dass die Liegenschaft zunächst dem Vater des Klägers und erst in der Folge dem Kläger zufallen sollte, und dass der Kläger nicht der einzige gesetzliche Erbe nach seinem Vater ist; maßgeblich ist vielmehr, dass der Zweck seiner Leistungen verfehlt wurde

20. 05. 2011
Gesetze: § 1435 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Kondiktion, condictio causa data non secuta, Aufwendungen des Sohns eines Lebensgefährten auf eine dem anderen - zwischenzeitig verstorbenen - Lebensgefährten gehörige Liegenschaft, die im Hinblick auf eine versprochene Erbseinsetzung

GZ 1 Ob 134/08z, 31.03.2009
Der Kläger verrichtete seit seinem Kindesalter bis zum Tod der Lebensgefährtin seines Vaters regelmäßig landwirtschaftliche Arbeiten und Bauarbeiten auf einer ihr gehörigen Liegenschaft. Die Lebensgefährtin hatte dem Vater des Klägers versprochen, ihm nach ihrem Tod das Eigentum an der Liegenschaft zu übertragen. Der Kläger ist nach seinem Vater gemeinsam mit seiner Schwester erbberechtigt und hätte die Liegenschaft jedenfalls weiter bewirtschaftet. Nach dem Tod der Lebensgefährtin des Vaters wurde deren Schwester als gesetzliche Erbin eingeantwortet. Der Kläger begehrt von ihr rund 200 000 Euro aus dem Titel der Bereicherung.
OGH: Die condictio causa data non secuta wird mit Analogie zu § 1435 ABGB begründet. Kondiziert werden können auch Arbeits- und Geldleistungen, die in Erwartung einer späteren Hofübergabe erbracht wurden, ebenso Aufwendungen auf eine Liegenschaft der Eltern oder Schwiegereltern, die in Erwartung späterer Übereignung gemacht worden sind. Eine Rolle spielen auch Leistungen im Hinblick auf eine versprochene Erbeinsetzung. Die Kondiktion ist zulässig, wenn sich der Leistungsempfänger über den Zweck und den Charakter der Leistungen im Klaren war oder sich hätte im Klaren sein müssen.
Der Umstand, dass der Kläger die Arbeiten im Hinblick darauf verrichtete, dass die Liegenschaft vorerst seinem Vater - und nach dessen Tod ihm selbst - eines Tages (zumindest zum Teil) im Erbweg zufallen würde, lässt hier nicht die Schlussfolgerung zu, dass nur der Vater des Klägers Leistungsempfänger gewesen wäre. Sämtlichen Beteiligten musste bewusst sein, dass der Kläger mit seinen Arbeiten - zunächst - das Vermögen der Lebensgefährtin seines Vaters vermehrte, und es war für die Verstorbene - die den Kläger gerade im Hinblick auf die zukünftige Erbeinsetzung immer wieder zu Arbeitsleistungen aufforderte - auch ersichtlich, dass der Kläger wegen dieser Erbschaft tätig war.
Unerheblich ist, dass - gem der Annahme der Beteiligten - die Liegenschaft zunächst dem Vater des Klägers und erst in der Folge dem Kläger zufallen sollte, und dass der Kläger nicht der einzige gesetzliche Erbe nach seinem Vater ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Zweck seiner Leistungen verfehlt wurde.
Dem Kläger steht somit ein Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Bereicherten (Lebensgefährtin seines Vaters) zu.

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