Aus der Begriffsbestimmung der Ehre als ein aus der Personenwürde entspringender, jedermann zukommender Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere ergibt sich, dass eine Ehrverletzung nur vorliegen kann, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Verletzten durch seine Umwelt etwas geändert hat oder ändern kann
GZ 6 Ob 40/09i, 26.03.2009
Die Beklagten hatten gegenüber dem Kläger ehrenbeleidigende und rufschädigende Äußerungen getätigt, welche sich in zahlreichen an ihn (unter seiner Kanzleiadresse) gerichteten Schreiben, in Schriftsätzen an Gerichte sowie in einem Brief der Zweitbeklagten an den (inhaftierten) Erstbeklagten fanden. Der Kläger begehrt Unterlassung.
OGH: Nach stRsp des OGH setzt auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB wie die Rufschädigung nach Abs 2 die Verbreitung der Äußerung, also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und vom Verletzten verschiedene Person, voraus. Es handelt sich dabei um die vom Kläger angesprochene "Mindestpublizität". Diese Rechtsprechung fand in der Literatur überwiegend Zustimmung.
Lediglich Reischauer meinte dazu in jüngerer Zeit, "dem dürfte nicht zu folgen sein". Eine Ehrenbeleidigung könne dem Betroffenen nämlich ideellen Schaden zufügen, der zwar nicht geldmäßig abzugelten sei, "von größerer Bedeutung [werde] die Angelegenheit jedoch werden, sobald - was nur eine Frage der Zeit sein kann - auch bei Ehrenbeleidigungen ideeller Schaden geldmäßig abzugelten sein wird".
In Anbetracht der derzeit geltenden Rechtslage können diese Überlegungen den erkennenden Senat jedoch nicht dazu veranlassen, von seiner - als gefestigt anzusehenden - Rechtsprechung wieder abzugehen. Aus der Begriffsbestimmung der Ehre als ein aus der Personenwürde entspringender, jedermann zukommender Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere ergibt sich, dass eine Ehrverletzung nur vorliegen kann, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Verletzten durch seine Umwelt etwas geändert hat oder ändern kann.
Das Berufungsgericht hat somit zu Recht das gesamte Klagebegehren unter Berücksichtigung bestehender Rechtsprechung des OGH abgewiesen.