Die im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht eines Rechtsträgers erstreckt sich grundsätzlich auch auf den unmittelbaren Eingangsbereich zu einem vom Rechtsträger angemieteten öffentlichen Gebäude
GZ 1 Ob 55/09h, 31.03.2009
Unmittelbar vor dem Podest zum Eingang zur Polizeiinspektion ereignete sich ein Unfall infolge unzureichender Streuung der vereisten Fläche.
OGH: Die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten gehört zur Privatwirtschaftsverwaltung. Zwischen dem Geschädigten, der ein öffentliches Gebäude betritt, um eine dort untergebrachte, im hoheitlichen Bereich agierende Dienststelle in Anspruch zu nehmen, und dem verkehrssicherungspflichtigen Rechtsträger wird eine im öffentlichen Recht begründete Sonderbeziehung angenommen. Bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, die im Privatrechtsverkehr bereits bei Betreten von Geschäftsräumlichkeiten begründet wird, haftet der Rechtsträger bei Schädigung durch einen Gehilfen nach § 1313a ABGB. § 1319a ABGB betrifft nur die Deliktshaftung und wird bei Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten verdrängt. Bei Schadenersatzansprüchen aus Verletzung (vor-)vertraglicher Schutzpflichten sind die Eigentumsverhältnisse an dem Eingangsbereich vor einem Geschäftslokal nicht maßgeblich. Diese Schutzpflichten werden auch nicht dadurch obsolet, dass andere Personen zur Räumung und Streuung der betroffenen Fläche verpflichtet ist. Da die im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht einer (vor-)vertraglichen gleichzuhalten ist, gelten diese Kriterien genauso im konkreten Fall.