Die vom Gesetz gebrauchten Ausdrucke "örtlich" und "ortsüblich" sind nicht iS einer politischen Gemeinde zu verstehen
GZ 4 Ob 13/09d, 24.03.2009
OGH: Die vom Gesetz gebrauchten Ausdrucke "örtlich" und "ortsüblich" sind nicht iS einer politischen Gemeinde zu verstehen; die Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung des "nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß" übersteigt, ist auch nicht auf das beeinträchtigte Grundstück allein abzustellen, entscheidend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstücks zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Dabei lässt sich die Umgebung, die der in § 364 Abs 2 ABGB verwendete Begriff "Ort" umschreibt, im Regelfall nicht auf das emittierende und das oder die davon wesentlich beeinträchtigte(n) Grundstück(e) reduzieren. Die "örtlichen Verhältnisse" sind weiträumiger zu verstehen; es geht nach der jüngeren Rechtsprechung um Gebiets- bzw Stadtteile ("Viertel") mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen.