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Zivilrecht

OGH: Übertragung der Obsorge iZm Körperverletzung

Jedenfalls bei besonders schwerer Misshandlung stellt nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern - zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen - schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht; die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK steht einer selbständigen Beurteilung der Tatfrage in einem nachträglichen Zivilverfahren jedenfalls nicht entgegen

20. 05. 2011
Gesetze: § 176 ABGB, § 146a ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Übertragung der Obsorge, Kindeswohlgefährdung, Körperverletzung, Verdacht

GZ 6 Ob 18/09d, 26.03.2009
OGH: Nach stRsp liegt der die Übertragung der Obsorge erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls bei nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbots nach § 146a ABGB vor. Dabei kann eine Gefährdung des Kindeswohls auch dann vorliegen, wenn der Obsorgeberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten - etwa den Ehegatten oder Lebensgefährten - duldet. Dass die festgestellten massiven Misshandlungen einen Grund für die Entziehung der Obsorge darstellen würden, wenn diese von der Kindermutter selbst oder mit ihrem Wissen verübt wurden, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Die Begründung der Entscheidung des Erstgerichts erweckt den Anschein, dass das Erstgericht bereits aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs im Strafverfahren davon ausging, dass von der Kindermutter keine Gefährdung ausgehe. Diese Auffassung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand: Freisprechende Strafurteile entfalten keine Bindungswirkung. Dies gilt sogar dann, wenn aufgrund des Beweisverfahrens vom Strafgericht festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat. Vielmehr ist zum für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung maßgeblichen Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung eine verlässliche Prognose über die Eignung der Kindesmutter ohne detaillierte Auseinandersetzung mit den Ursachen für die Verletzungen der Minderjährigen nicht möglich. Wenngleich der Kindesmutter zuzubilligen ist, dass die Verletzungen für einen Laien möglicherweise nicht erkennbar waren, ist ihr doch entgegenzuhalten, dass die von ihr zunächst für die Verletzungen angegebenen Erklärungen einer medizinischen Nachprüfung nicht standhielten.
Allfällige verbleibende Zweifel gingen im Obsorgeverfahren allerdings zu Lasten der Kindesmutter, ginge es doch bei Art und Ausmaß der von der Minderjährigen erlittenen Verletzungen nicht an, die Obsorge einem Elternteil zu überlassen, hinsichtlich dessen der Verdacht besteht, für diese Verletzungen (mit-)verantwortlich zu sein.

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