Die Worte "beim Betrieb" sind nicht dahin zu verstehen, dass nur Schäden zu ersetzen sind, die durch Berührung mit einem KFZ entstanden sind oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich das KFZ noch im Betrieb befand
GZ 2 Ob 3/09v, 05.03.2009
OGH: Nach stRsp des OGH ist dem für die Anwendbarkeit des EKHG in dessen § 1 aufgestellten Erfordernis "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs genügt, wenn der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Die Worte "beim Betrieb" sind nicht dahin zu verstehen, dass nur Schäden zu ersetzen sind, die durch Berührung mit einem Kraftfahrzeug entstanden sind oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich das Kraftfahrzeug noch im Betrieb befand. Maßgebend ist vielmehr, dass der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen ist, die das Kraftfahrzeug zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als es sich in Betrieb befand und die mit dem Betrieb des Fahrzeugs in Zusammenhang steht.
Auch die bloße Gefährdungshaftung nach dem EKHG setzt daher Verursachung voraus. Die Vorschriften des EKHG ändern nichts daran, dass der Geschädigte die Verursachung seines Schadens durch das Kraftfahrzeug zu beweisen hat. Bleibt zweifelhaft, ob ein Schaden "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist oder eine andere Ursache hat, kann der Geschädigte eine Haftpflicht nicht in Anspruch nehmen. Erst wenn dem Geschädigten der ihm obliegende Beweis gelungen ist und feststeht, dass das EKHG als Haftungsgrundlage herangezogen werden kann, ist danach zu fragen, ob der Haftpflichtige jene Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung seiner Haftpflicht führen, bewiesen hat.
In diesem Sinn hat der OGH den Sturz eines Fußgängers, der über das Herannahen eines PKWs auf eine Entfernung von nicht unter 10 m erschrak, ohne dass eine besonders hohe Geschwindigkeit hätte festgestellt werden können, als nicht adäquat verursacht erkannt und daher die Anwendbarkeit des EKHG verneint. Ebenso wurde ein adäquat ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung des Klägers, der seinem Kind, das plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen war, nacheilte, und einem sich nähernden PKW verneint.
Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. Ebenso wenig die Frage, ob ein Schaden iSd § 1 EKHG "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde, und die Beurteilung der adäquaten Kausalität in Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall.
Wenn das Berufungsgericht hier einen adäquaten Zusammenhang verneinte, weil die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Beklagte überhaupt in die Gemeindestraße einfuhr, und beim konkreten Sachverhalt davon ausging, dass dann ein Erschrecken und Verreißen des Fahrrads durch die Klägerin vom herannahenden Fahrzeug der Beklagten nicht adäquat verursacht sei, ist darin weder ein Abweichen von der dargestellten Rechtsprechung des OGH noch eine aufzugreifende Fehlentscheidung im Einzelfall zu erblicken.