Der Trauerschaden ist seiner Natur nach nur mit einem Globalbetrag abzugelten, wobei für die Bemessung der Anspruchshöhe nicht die Dauer des Seelenschmerzes, sondern die Intensität der familiären Beziehung maßgebliches Kriterium ist; eine Trauerschmerzengeldrente kommt daher keinesfalls in Betracht
GZ 2 Ob 150/08k, 25.03.2009
OGH: Nach mittlerweile stRsp des OGH steht den Eltern als engsten Angehörigen ihres getöteten Kindes Ersatz für den ihnen grob fahrlässig zugefügten Trauerschaden (ohne Krankheitswert) zu. Dieser Anspruch, der keine Gesundheitsbeeinträchtigung voraussetzt und seine Rechtsgrundlage daher auch nicht - wie sonstige Schmerzengeldansprüche - in § 1325 ABGB hat, entsteht bereits mit dem Tod des Angehörigen. Er ist seiner Natur nach nur mit einem Globalbetrag abzugelten, wobei für die Bemessung der Anspruchshöhe nicht die Dauer des Seelenschmerzes, sondern die Intensität der familiären Beziehung maßgebliches Kriterium ist.
Eine "Trauerschmerzengeldrente", wie sie die Klägerinnen in Erwägung ziehen, kommt daher keinesfalls in Betracht. Der OGH hat die Möglichkeit des Zuspruchs einer Schmerzengeldrente nur in Ausnahmefällen bei dauernden, äußerst schweren Körperverletzungen mit besonders schwerwiegenden Dauerfolgen, die noch nicht restlos überschaubar sind, bejaht. Diese Voraussetzungen sind auf das Trauerschmerzengeld nicht übertragbar. Daraus folgt, dass der Eintritt eines künftigen Trauerschadens der Klägerinnen aus dem mehrere Jahre zurückliegenden Verkehrsunfall auszuschließen ist.