Der Nachweis der Postaufgabe eines eingeschriebenen qualifizierten Mahnschreibens nach § 39 VersVG begründet keinen prima-facie-Beweis für den Zugang an den Versicherungsnehmer
GZ 7 Ob 24/09v, 30.03.2009
Die Beklagte war Leasingnehmerin eines von ihr bei der Klägerin haftpflicht- und kaskoversicherten Kraftfahrzeugs. Im Juli 2003 verursachte sie einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Klägerin aufkam. Die Beklagte hatte zum Unfallszeitpunkt die Versicherungsprämien für die Monate März und April nicht bezahlt. Die Klägerin hat ihr deshalb am 14. 5. 2003 ein eingeschriebenes Mahnschreiben gesendet, in dem der Beklagten unter wörtlicher Zitierung des § 39 VersVG eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt wurde. Die Klägerin begehrt nun Ersatz der aufgrund des Unfalles getätigten Zahlungen.
OGH: Es verbietet sich, den Nachweis der Aufgabe eines qualifizierten Mahnschreibens nach § 39 VersVG (auch) per Einschreiben "auf erste Sicht" als für den Nachweis des Zugangs an den Versicherungsnehmer ausreichend anzusehen und vom Versicherungsnehmer zu verlangen, er solle diesen "ersten Anschein" durch den - in der Regel gar nicht zu führenden - Beweis der negativen Möglichkeit, dass ihm die Sendung nicht zugegangen sei, zu entkräften.
An der Gegenmeinung, dass bei eingeschriebenen Postsendungen deren Zugang prima facie zu unterstellen sei und daher der Adressat den Nichtzugang zu beweisen habe, kann daher nicht festgehalten werden. § 10 Abs 1 VersVG lässt ausdrücklich nur bei einer Wohnungsänderung durch den Versicherungsnehmer den Nachweis der Absendung eines eingeschriebenen Briefs für eine Willenserklärung des Versicherers genügen; ein solcher Fall liegt hier nicht vor.