Auch wenn das Kindeswohl grundsätzlich für jede Regelung des Besuchsrechts allein ausschlaggebend ist, so ist § 108 AußStrG nicht einschränkend derart auszulegen, dass das Kind sein Recht auf persönlichen Kontakt gegen einen Elternteil, der dies ablehnt, - zumindest einmalig - durchsetzen könnte, wenn es dem Kindeswohl im Einzelfall entspräche
GZ 7 Ob 8/09s, 30.03.2009
OGH: Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Beim Besuchsrecht handelt es sich nicht allein um ein Elternrecht, sondern auch um ein Recht des Kindes, dem eine entsprechende Elternpflicht (nämlich mit dem Kind Kontakt zu pflegen) gegenübersteht. Grundsätzlich ist für jede Regelung des Besuchsrechts das Kindeswohl allein ausschlaggebend. Der Gesetzgeber hat in § 108 AußStrG die generelle Abwägung, dass eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts nicht dem Wohl eines Kindes dient, selbst vorgenommen. Die eindeutige Bestimmung des § 108 AußStrG kann nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass ein einmaliger Besuchskontakt festgesetzt bzw ein Initialkontakt zwangsweise durchgesetzt werden kann, selbst wenn es dem Kindeswohl im Einzelfall entspräche.