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Zivilrecht

OGH: Ist die zwischen Erbanfall und Einantwortung getroffene Vereinbarung zwischen Vor- und Nacherben auf Umwandlung der vollen fideikommissarischen Substitution in eine Substitution auf den Überrest notariatsaktpflichtig?

Die Vereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben auf Umwandlung einer fideikommissarischen Substitution in eine solche auf den Überrest, lässt sich als Verfügung über das Erbrecht des Nacherben verstehen, auf welche die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechende Anwendung findet

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 608 ff ABGB, § 1278 Abs 2 ABGB, § 1 NotAktG
Schlagworte: Erbrecht, Testament, fideikommissarische Substitution, Nacherbschaft, befreite Vorerbschaft, Vorerbe, Nacherbe, gesetzliche Formvorschriften für Erbschaftskauf

GZ 6 Ob 136/07d, 27.02.2009
Der Erblasser hat testamentarisch eine volle fideikommissarische Substitution verfügt. Vor- und Nacherben haben zwischen Erbanfall und Einantwortung eine Vereinbarung geschlossen, wodurch die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt werden soll.
OGH: Gem § 1278 Abs 1 ABGB bedarf die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts zwischen Erbanfall und Einantwortung (Erbschaftskauf) eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Protokolls. Diese Formvorschrift gilt ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund für jeden Vertrag, mit dem der Erbe über sein Erbrecht verfügt. Auch die Vereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben, auf Umwandlung einer fideikommissarischen Substitution in eine solche auf den Überrest, lässt sich als Verfügung über das Erbrecht des Nacherben verstehen, verzichtet doch damit der Nacherbe auf seine Rechtsstellung als voller Nacherbe. Daher findet auf eine solche Vereinbarung die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechende Anwendung.

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