Es widerspräche dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt werden würde
GZ 3 Ob 39/09w, 25.03.2009
OGH: Das Verfahren zur Prüfung, ob für eine Person ein Sachwalter zu bestellen ist, darf nur eingeleitet werden, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen. Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden. Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt aber schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann.
Die bloße Verfahrenseinleitung beschränkt - ebenso wie die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 119 AußStrG - die Rechtsstellung des Betroffenen nicht, vielmehr ermöglicht das zu seinem Schutz weitergeführte Verfahren überhaupt erst die Ermittlung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters. Es widerspräche daher dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Überprüfungsverfahrens, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende oder nicht vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt würden.
Ist das Verfahren aufgrund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht gem § 119 erster Satz AußStrG für einen Rechtsbestand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat die betroffene Person keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter oder widerstreiten einander dessen Interessen und diejenigen der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht einen Sachwalter für das Verfahren (Verfahrenssachwalter) zu bestellen.