Erteilt ein an sich ordnungsgemäß bestelltes Organ eine unrichtige Auskunft, so wird diese Erklärung dem Rechtsträger auch dann zugerechnet, wenn das Organ seine Kompetenzen überschreitet hat bzw wenn der Inhalt der Auskunft nicht in die Zuständigkeit des Rechtsträgers fällt
GZ 1 Ob 131/08h, 26.02.2009
Die Kläger waren Lehrer und in ihrer Funktion als Personalvertreter teilweise vom Dienst freigestellt, wofür sie eine Pauschalvergütung erhielten. Der Sektionschef im BMUK erklärte als zuständiger Ansprechpartner für die Personalvertretung bei zwei Besprechungen im Jahr 2000 fälschlicherweise ausdrücklich, dass diese Pauschalvergütungen aufgrund von Besprechungen zwischen den beteiligten Bundesministerien ruhegenussfähig seien. Unter Berücksichtigung dieser Erklärungen beantragten die Kläger ihre Versetzung in den Ruhestand in dem Jahr, in welchem sie das 55. Lebensjahr vollendeten. In den in der Folge ergangenen Bescheiden, wurden die jeweiligen Ruhegenussberechnungsgrundlagen nicht unter Heranziehung der Pauschalvergütung ermittelt, mit der Begründung, dass die Zulage mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht ruhegenussfähig ist.
OGH: Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, selbst wenn es an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht fehlt, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, und wenn auch das handelnde Organ nicht zur Erteilung von Rat und Auskunft gesetzlich spezifisch verpflichtet war. Mag die Beurteilung der Ruhegenussfähigkeit nicht in die Zuständigkeit dieses Ministeriums und daher auch nicht in jene des die Auskunft erteilenden Sektionschefs gefallen sein, so hat dieser die Erklärung als unstrittig zuständiger Ansprechpartner für die Personalvertretung ausdrücklich abgegeben. Die eigene Unzuständigkeit in diesem Belang ändert nichts an der Zurechnung dieser Erklärung an den Rechtsträger. Ein hinreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe eines Organs liegt selbst dann vor, wenn ein an sich ordnungsgemäß bestelltes Organ seine Kompetenzen überschreitet. Sofern ein Organ auf dem von einer Anfrage betroffenen Gebiet aus welchen Gründen immer keine oder lückenhafte Kenntnisse hat, so hat es, erteilt es dennoch Auskunft, alles zu vermeiden, was den Eindruck erweckt, es handle sich um eine vollständige und abschließende Auskunft, auf deren Richtigkeit vertraut werden könne. Erteilt das Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder unvollständig, tritt Amtshaftung ein, soweit kein entsprechender Vorbehalt beigefügt wurde.