In jedem Fall der Preisermittlung liegt die offenkundige Unangemessenheit des Fixpreises im Übersteigen des ortsüblichen Preises für gleichwertige freifinanzierte Objekte
GZ 5 Ob 15/09f, 03.03.2009
OGH: Gem § 18 Abs 3b WGG ist ein Fixpreis in jedem Fall der Preisermittlung nach § 15d WGG offenkundig unangemessen, wenn er den ortsüblichen Preis für freifinanzierte gleichartige Objekte (unter Berücksichtigung der vom Mieter zu übernehmenden Verpflichtungen der Bauvereinigung) übersteigt. Der Begriff "offenkundige Unangemessenheit" wurde bisher nur durch die Bestimmung des § 17 Abs 3 der ERVO 1994 näher definiert. Diese Definition wurde nunmehr im Wesentlichen inhaltsgleich in Abs 3b des § 18 in das Gesetz übernommen. § 17 Abs 3 ERVO 1994 lautete: "Ein offenkundiges Missverhältnis (§ 18 Abs 3 WGG) ist dann anzunehmen, wenn der Fixpreis den ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte übersteigt".Eine offenkundige Überschreitung ist also schon dann zu bejahen, wenn der Preis für freifinanzierte Objekte überstiegen wird.