Zahlungen des Erblassers als Wechselbürge sind keine einrechnungspflichtigen Zuwendungen gem §§ 788 f ABGB, weil der Erblasser mit diesen Zahlungen eine eigene Verbindlichkeit bezahlt und einen wechselrechtlichen Rückgriffsanspruch gem Art 32 Abs 3 WG erworben hat
GZ 2 Ob 225/08i, 19.02.2009
OGH: Wechselbürgschaftszahlungen können nicht in Kaufpreiszahlungen umgedeutet werden, weil zwischen Grundgeschäft und Wechselgeschäft streng zu unterscheiden ist. Der Erblasser hat mit den Wechselbürgschaftszahlungen eine eigene Verbindlichkeit bezahlt und dadurch einen wechselrechtlichen Rückgriffsanspruch gem Art 32 Abs 3 WG erworben. Aus diesem Grund handelt es sich dabei um keine einrechnungspflichtigen Zuwendungen gem §§ 788 f ABGB.