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Zivilrecht

OGH: Zur Anwendbarkeit von Ö-Normen bzgl Schlussrechnung und -zahlung

Hat ein Auftragnehmer die gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig widersprochen ("Vorbehalt"), verliert er seine Restforderung nicht iSd Punktes 5.30.2 der Ö-Norm B-2110, wenn er gegen eine weitere - als "Schlusszahlung" bezeichnete - Zahlung nicht neuerlich remonstriert, auch wenn vor dieser Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1165 ff ABGB, ÖNorm B 2110 Pkt5.30, §§ 1380 ff ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Anwendbarkeit von Ö-Normen, Ö-Norm B-2110 bzgl Schlussrechnung und -zahlung, nicht auf einen nach Schlussrechnung, Zahlung und Vorbehalt geschlossenen Vergleich anwendbar, Dreimonatsfrist für Widerspruch unbeachtlich, Werklohnanspruch nicht e

GZ 1 Ob 247/08t, 26.02.2009
Die Klägerin führte über Auftrag des Beklagten Bauarbeiten durch, wobei die Geltung der Ö-Norm B-2110 vereinbart wurde. Nach Legung der Schlussrechnung übersandte der Beklagte der Klägerin eine korrigierte Ausfertigung dieser Schlussrechnung und tätigte eine die Korrekturen berücksichtigende Zahlung. Die Klägerin teilte ihm fristgerecht mit, die Korrekturen nicht anzuerkennen. In mehreren Gesprächen erkannte der Beklagte verschiedene Rechnungspositionen an und tätigte zwei Mal Restzahlungen, wobei die Klägerin beim ersten Mal zeitgerecht, beim zweiten Mal nach Ablauf der (in der Ö-Norm geregelten) Dreimonatsfrist Einwände gegen die Beanstandung der noch offenen Rechnungspositionen erhob. Die Klägerin begehrt nun die (ihrer Meinung nach) noch offene Werklohnforderung, der Beklagte wendet Verfristung ein.
OGH: P. Bydlinski hat jüngst zutreffend dargelegt, dass die einschlägigen Vorschriften der Ö-Norm B-2110 bereits in ihrem unmittelbaren (und unstrittigen) Anwendungsbereich zu einer nicht unerheblichen Schlechterstellung des Werkunternehmers gegenüber jener Rechtsposition führen, die ihm nach den Vorschriften des dispositiven Rechts zukäme. Er muss sich bei sonstigem Anspruchsverlust gegen eine vom - allenfalls auch zur Gänze berechtigten - Schlussrechnungsbetrag abweichende "Schlusszahlung" innerhalb von drei Monaten aktiv mit einem "Vorbehalt" zur Wehr setzen, sofern bzw sobald der Werkbesteller den Differenzbetrag nachvollziehbar darlegt.
Berücksichtigt man nun, dass die dargestellte Rechtsfolge eines Versäumens der dreimonatigen Frist für den "Vorbehalt" in Anbetracht ihrer Abweichung vom dispositiven Recht und der damit verbundenen erheblichen Verschlechterung der Rechtsposition des Werkunternehmers - allein aus dem (im Einzelfall gar nicht zu prüfenden) Klarstellungsinteresse des Werkbestellers - schon in ihrem Kernbereich nicht ganz unproblematisch ist, erscheint es keineswegs sachgerecht, den Werkunternehmer, der bereits eindeutig und unmissverständlich die gesamte Rechnungsforderung durch einen entsprechenden "Vorbehalt" aufrecht erhalten hat, nur deshalb bei sonstigem Anspruchsverlust zu neuerlichen (gleichlautenden) Erklärungen zu "zwingen", weil der Werkbesteller in der Folge weitere als "Schlusszahlung" bezeichnete (unvollständige) Zahlungen leistet.
Mit dem ersten "Vorbehalt" hat der Werkunternehmer klargestellt, dass er die (hier: alle) "Rechnungskorrekturen" bzw "Rechnungsabzüge" nicht akzeptiert und seine durch die aufgeschlüsselte Schlussrechnung dokumentierte Forderung (vollinhaltlich) aufrecht erhält. Damit ist für den Werkbesteller in ausreichender Weise klargestellt, dass er sich darauf einstellen muss, dass der Werkunternehmer in Zukunft den Differenzbetrag geltend machen wird.
Dass es in vielen Fällen nach diesem "Vorbehalt" noch zu Gesprächen kommt, in denen die Auffassungsunterschiede in einzelnen Punkten ausgeräumt werden und der Werkbesteller nachträglich vorher bestrittene Rechnungspositionen akzeptiert, begründet kein zusätzliches oder neues Klarstellungsinteresse, sondern führt lediglich dazu, dass sich die strittigen Rechnungspositionen vermindern.
Sollte es im Einzelfall nachträglich zu einer Einigung (Vergleich) über die noch offene Restforderung kommen, durch die die Rechtslage geändert wird, begründet dies eine entsprechende materiellrechtliche Einwendung, führt aber keineswegs zur (sinngemäßen) Anwendbarkeit des Punkts 5.30.2 der Ö-Norm, die sich ja lediglich auf den Streit über die Richtigkeit einer Schlussrechnung bezieht, nicht aber auch auf einen denkbaren Streit über den Abschluss bzw den Inhalt eines (nach Schlussrechnung, Zahlung und "Vorbehalt") abgeschlossenen Vergleichs.
Da somit die erörterte Regelung der Ö-Norm B-2110 der Geltendmachung allfälliger, noch offener Werklohnansprüche der Klägerin nicht entgegensteht, wird sich das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren mit den anderen rechtserheblichen Prozessbehauptungen auseinanderzusetzen haben.

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