Die Interzedenteneigenschaft wird durch Eigeninteresse ausgeschlossen
GZ 1 Ob 31/09d, 26.02.2009
Der Sohn der kreditnehmenden Ehegatten übernahm für diese Kredite die Haftung als Bürge und Zahler, ohne jedoch Einblicke in die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern zu haben, die ausschließlich durch den Vater geregelt wurden. Fraglich ist nunmehr, inwieweit dem Sohn und dessen ebenfalls beklagter Mutter die Stellung von Interzedenten und damit der Schutz des KSchG zugute kommt. Für die Klägerin war erkennbar, dass beide Kreditnehmer nicht in der Lage waren, den Kredit zu bedienen.
OGH: Entscheidend ist, ob es sich um eine materiell fremde Verbindlichkeit handelt oder ob diese im gemeinsamen Interesse liegt und damit als echte Mitschuld anzusehen ist. Maßgeblich ist somit, wofür die Kreditmittel tatsächlich verwendet wurden. Eine ausschließliche oder überwiegende Abdeckung der Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie stellt ein solches Eigeninteresse dar, wodurch die Interzedenteneigenschaft ausgeschlossen ist.