Für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden, ist - ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe - gem § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig (Abgehen von der bisherigen Rsp!)
GZ 1 Ob 176/08a, 26.02.2009
Der Kläger verletzte sich durch einen Sturz am Gelände eines österreichischen Flughafens. Grund für den Sturz war die mangelhafte Wartung eines (Tierseuchen vorbeugenden) Seuchenteppichs. Die beklagte Flughafenbetreiberin war bei der Errichtung und Erhaltung des Seuchenteppichs als in Pflicht genommenes Unternehmen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben tätig. Der Kläger begehrt Schadenersatz von der Flughafenbetreiberin.
OGH: Angesicht der überzeugenden Lehrmeinungen hält der erkennende Senat die Unterscheidung zwischen physischen und juristischen Personen in Bezug auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd § 9 Abs 5 AHG nicht aufrecht. In der Tat ist aus den genannten Gründen eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf juristische Personen geboten. Der Geschädigte ist im Fall der Beleihung von juristischen Personen mit hoheitlichen Befugnissen nicht anders zu stellen als im Fall des unmittelbaren Tätigwerdens einer physischen Person als Organ des Rechtsträgers.
§ 9 Abs 5 AHG wurde vom Gesetzgeber des AHG 1949 ua aus der Erwägung heraus geschaffen, dass der Geschädigte durch den Rechtsträger ausreichend gesichert sei. Dies trifft auch auf das Tätigwerden von beliehenen bzw in Pflicht genommenen Unternehmen zu. In Bezug auf diese hatte aber der Gesetzgeber im Jahr 1949 keine Veranlassung zur Unzulässigerklärung des ordentlichen Rechtswegs, weil derartige Ermächtigungen zur Setzung von Hoheitsakten an juristische Personen des Privatrechts damals noch nicht dem Rechtsbestand angehörten.
Somit ergäbe sich für die vorliegende Klage die Unzulässigkeit des Rechtswegs gem § 9 Abs 5 AHG.