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Zivilrecht

OGH: Deliktische Haftung für fehlerhafte Produkte beim Unternehmerkauf

Der deliktische Anspruch des geschädigten Dritten kann durch Vereinbarung des Produzenten mit seinem Abnehmer nicht abbedungen werden

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, deliktischer Schadenersatz, Schaden durch fehlerhaftes Produkt, Schadenersatz des geschädigten Dritten kann nicht durch Vereinbarung des Produzenten mit dem ersten Erwerber abbedungen werden, Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgu

GZ 6 Ob 108/07m, 27.02.2009
Die Klägerin betrieb einen Vergnügungsbetrieb am Linzer Jahrmarkt. Zur Versorgung des Standes mit Strom wurde ein Leistungsschalter der Beklagten verwendet. Bei einem durch mangelhaftes Anziehen einer Schraube im Inneren des Schalters verursachten Stromausfall kam es zu Schäden an der Musik- und Lichtanlage der Klägerin. Im Vertrag zwischen der Beklagten und dem Erstabnehmer wurde die Haftung für Folge- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Klägerin fordert von der Beklagten Ersatz der Reparaturkosten für die Musik- und Lichtanlage sowie des Verdienstausfalls.
OGH: Der Rekurs ist zulässig, weil eine deliktische Haftung der Beklagten zu bejahen ist.
Diese Haftungsgrundlage steht dem Geschädigten alternativ zur vertraglichen zur Verfügung. Diese Verschuldenshaftung des Warenherstellers bleibt auch nach Inkrafttreten des PHG aufrecht. Der deliktische Anspruch des geschädigten Dritten kann durch Vereinbarung des Produzenten mit seinem Abnehmer nicht abbedungen werden.
Eine juristische Person (wie die beklagte Gesellschaft mbH eine ist) haftet im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer Organe und aller anderen Personen in eigenverantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion, für das Fehlverhalten anderer Dienstnehmer aber nur in den engen Grenzen des § 1315 ABGB. Dass aber der Dienstnehmer, dem der Fehler beim Zusammenbau der Schaltereinheit unterlief, "untüchtig" (§ 1315 ABGB erster Fall) oder "gefährlich" (§ 1315 ABGB zweiter Fall) war, ist auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichts zu verneinen.
Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass zur Vermeidung der beträchtlichen Gefahren, die von fehlerhaften Schaltereinheiten ausgehen können, eine Kontrolle des fachgerechten Zusammenbaus durch einen anderen Arbeitnehmer, der mit einem Drehmomentschlüssel die Überprüfung vornimmt, notwendig war. Das sichere Funktionieren der Schaltereinheiten erfordert, dass die Schrauben mit einem exakt vorgegebenen Drehmoment angezogen werden. Mit dieser einfachen organisatorischen Maßnahme wären beim Zusammenbau unterlaufene Fehler aller Voraussicht nach entdeckt worden.
Dass die Organe der Beklagten oder die mit der Organisation der Produktion und Auslieferung betrauten Personen diese Maßnahme nicht anordneten, war ein objektiv unrichtiges und nach dem Maßstab des § 1299 ABGB schuldhaftes Verhalten. Hinsichtlich der an die Kontrolle zu stellenden Anforderungen ist das Verhältnis zwischen wirtschaftlichen Aufwendungen und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Dass die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung durch eine fehlerhafte Schaltereinheit gering gewesen ist, steht nicht fest und wurde nicht behauptet. Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch aus dem festgestellten Sachverhalt geht zudem hervor, dass die Aufwendungen für die Kontrolle wirtschaftlich nicht mehr vertretbar wären.
Der Schaden der Klägerin ist auch vom Schutzbereich der übertretenen Verhaltensnorm erfasst. Die Klägerin fällt in den persönlichen Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Pflicht, weil sie Benutzer der fehlerhaften Schaltungseinheit war, wurde doch diese auf ihre Kosten in den Schaltkasten zur Sicherung der Stromleitung zu ihrem Betrieb eingebaut. Für den durch die Sorgfaltsverletzung verursachten Sachschaden haftet die Beklagte, sollte doch die verletzte Pflicht die Beschädigung des Eigentums der Benutzer verhindern. Der der Klägerin aus der Beschädigung ihrer Musikanlage resultierende Verdienstentgang der Klägerin ist ein vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasster (adäquater) Folgeschaden.

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