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Zivilrecht

OGH: Die Wegehalterhaftung gem § 1319a ABGB

Wenn die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1319a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wegehalterhaftung, mangelhafter Zustand des Weges

GZ 1 Ob 260/08d, 26.02.2009
OGH: § 1319a ABGB verdrängt als Spezialnorm § 1319 ABGB, wenn der Wegehalter gleichzeitig als Besitzer einer im Zug des Wegs bestehenden Anlage zu werten ist. Jede befestigte Weganlage ist regelmäßig als ein "Werk" iSd § 1319 ABGB zu qualifizieren, womit die Haftungsbeschränkung des Wegehalters (Haftung für grobes Verschulden) weitgehend ihre Bedeutung verlieren würde, stünde dem Geschädigten zugleich ein Anspruch nach § 1319 ABGB zu. Jedenfalls dort, wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen, auch wenn die Anlage - etwa eine Treppe - zugleich als Gebäudeteil qualifiziert werden kann. Kommt jemand zu Schaden, weil die in diesem Sinne als "Weg" gewidmete Fläche mangelhaft, also etwa uneben und/oder nicht ausreichend beleuchtet ist, kann der Geschädigte seine Ansprüche nur auf § 1319a ABGB, nicht aber (auch) auf § 1319 ABGB stützen.

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