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Zivilrecht

OGH: HeimAufG - Freiheitsbeschränkung durch Verabreichung von Medikamenten

Die unterlassene Verständigung des Bewohnervertreters bewirkt im Fall von kurzfristigen Maßnahmen für sich allein noch nicht deren Unzulässigkeit

20. 05. 2011
Gesetze: § 3 HeimAufG, § 7 HeimAufG
Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Freiheitsbeschränkung, Medikamente, Verständigung, Unzulässigkeit

GZ 1 Ob 21/09h, 26.02.2009
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob die Verabreichung von Medikamenten als Reaktion auf die Verhaltenstörung der Bewohnerin eine zulässige freiheitsbeschränkende Maßnahme darstellt.
OGH: Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit eine medikamentöse Behandlung therapeutisch indiziert war, sind Feststellungen hinsichtlich der therapeutischen Zielsetzung, dem zweckentsprechenden Einsatz und der konkreten Wirkung zu treffen. Dabei ist zu unterscheiden, ob durch das Medikament der Bewegungsdrang unterbunden werden soll oder ob es sich dabei nur um eine Nebenwirkung handelt. Eine Freiheitsbeschränkung liegt dann vor, wenn darauf abgezielt wird, mit der Verabreichung dieses Medikamentes die Bewegung unmittelbar zu beeinflussen. Wird der Bewohnervertreter von einer solchen Behandlung nicht ausdrücklich verständigt, bewirkt dieses Unterlassen die Unzulässigkeit der Maßnahme. Der Zweck der Verständigung des Bewohnervertreters, der in der Überprüfung der Maßnahme besteht, kann allerdings nicht mehr erfüllt werden, wenn es sich nur um eine kurzfristige Maßnahme handelt, sodass sich die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme darin gründet, dass sie inhaltlich nicht gerechtfertigt ist.

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