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Zivilrecht

OGH: Die Einräumung eines Notwegs gem § 1 NWG

Eine auffallende Sorglosigkeit ist dem Eigentümer einer Liegenschaft dann anzulasten, wenn er selbst als sorglos anzusehen ist oder ihm die Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers aus besonderen Umständen zurechenbar ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 NWG
Schlagworte: Notwegrecht, auffallende Sorglosigkeit

GZ 1 Ob 122/08k, 26.02.2009
OGH: Nach § 1 Abs 1 NWG kann der Eigentümer für eine Liegenschaft, die für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benutzung der nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, sei es, dass eine Wegverbindung gänzlich fehlt oder dass sie unzulänglich ist, in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach § 365 ABGB oder nach sonstigen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften begehren.
Die Nachlässigkeit der Parteien soll durch die Bestimmungen des NWG nicht gefördert, sondern lediglich der schuldlose und damit schutzwürdige Erwerber einer Liegenschaft geschützt werden. Deshalb müssen die Bestimmungen des NWG einschränkend ausgelegt werden und hat der Erwerber eines Grundstücks für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz grundsätzlich selbst Vorsorge zu treffen. Es trifft auch nicht zu, dass die Sorglosigkeit eines Besitzvorgängers ganz allgemein nicht schade. In den Materialien zum NWG wurde als Beispiel für die auffallende Sorglosigkeit für den Wegemangel insbesondere eine "Grundabteilung ohne Sicherung einer Kommunikation" genannt. Es schadet zwar nach dem Gesetzeswortlaut nur die auffallende Sorglosigkeit des Grundstückseigentümers selbst, nicht aber auch jene seines Besitzvorgängers. Es wäre nämlich unbillig, den gerechten und gutgläubigen Erwerber ein für allemal im Zustand der Not für eine notwegebedürftige Liegenschaft zu belassen. Ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliege, müsse stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Wenn auch der bloße Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit für sich allein grundsätzlich noch nicht als auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 Abs 1 NWG anzusehen sei, könne sich aus den gesamten Umständen des Erwerbs einer Liegenschaft eine solche auffallende Sorglosigkeit ergeben. Dabei sei insbesondere die Kenntnis des Erwerbers von den tatsächlichen Verhältnissen von Bedeutung. Bewohne er beispielsweise gemeinsam mit seinen Eltern (den Übergebern) die Liegenschaft und sei er über alle tatsächlichen Vorgänge und Umstände iZm der Teilung der Liegenschaft selbst informiert, könne er weder als gutgläubiger Erwerber gelten, noch sei er von eigener auffallender Sorglosigkeit frei.
Wenn der Erwerber einer Liegenschaft einen seinen Rechtsvorgänger treffenden Ausschlussgrund nach § 2 Abs 1 NWG kannte oder ihn hätte kennen müssen, dann stellt dies einen Rechtsmissbrauch dar, wenn er diesen Umstand für den billigen Erwerb einer Liegenschaft ausnützen könnte, um dann unter Berufung auf das Fehlen einer eigenen auffallenden Sorglosigkeit die Einräumung eines Notwegs und damit eine wesentliche Werterhöhung der Liegenschaft zu erreichen.
Die Möglichkeit der Selbstvorsorge schließt die richterliche Begründung einer Dienstbarkeit nach dem NWG ebenso aus wie eine grob fahrlässig versäumte Gelegenheit derartiger Selbstvorsorge. Eine auffallende Sorglosigkeit ist dem Eigentümer einer Liegenschaft daher zusammengefasst dann anzulasten, wenn er selbst als sorglos anzusehen ist oder ihm die Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers aus besonderen Umständen zurechenbar ist, zB weil er sie kannte oder kennen musste.
Im gegenständlichen Fall war das Grundstück beim Erwerb 1998 durch den Antragsteller bereits als Bauland gewidmet. Es verfügte damals wie heute über keine ausreichende Zufahrtmöglichkeit im Falle einer Verwendung für Wohnzwecke in der zulässigen Bebauungsdichte. Dass der Antragsteller dies im Zeitpunkt seines Erwerbs durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere Selbstvorsorge, hätte ändern können und ihm das Unterlassen dieser Maßnahmen als auffallende Sorglosigkeit anzulasten wäre, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Allein dass der Antragsteller das Grundstück im Vertrag so übernahm, wie es in der Natur vorhanden und rechtlich gewidmet war, begründet für sich allein keine auffallende Sorglosigkeit.

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