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Zivilrecht

OGH: Zur Möglichkeit der Ersitzung an Miteigentum

Zwar kann ein Miteigentümer seinen "eigenen" Miteigentumsanteil nicht ersitzen, doch ändert dies nichts an der rechtlichen Möglichkeit, die "übrigen" (ideellen) Miteigentumsanteile ersitzen zu können

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1452 ff ABGB
Schlagworte: Ersitzung, Miteigentum, Beweislast

GZ 5 Ob 233/08p, 03.03.2009
OGH: Zwar kann ein Miteigentümer seinen "eigenen" Miteigentumsanteil nicht ersitzen, doch ändert dies nichts an der rechtlichen Möglichkeit, die "übrigen" (ideellen) Miteigentumsanteile ersitzen zu können.
Es ist Sache des Ersitzungsgegners, einen im Verlauf der Ersitzungszeit (vermeintlich) eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen.

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