Zwar kann ein Miteigentümer seinen "eigenen" Miteigentumsanteil nicht ersitzen, doch ändert dies nichts an der rechtlichen Möglichkeit, die "übrigen" (ideellen) Miteigentumsanteile ersitzen zu können
GZ 5 Ob 233/08p, 03.03.2009
OGH: Zwar kann ein Miteigentümer seinen "eigenen" Miteigentumsanteil nicht ersitzen, doch ändert dies nichts an der rechtlichen Möglichkeit, die "übrigen" (ideellen) Miteigentumsanteile ersitzen zu können.
Es ist Sache des Ersitzungsgegners, einen im Verlauf der Ersitzungszeit (vermeintlich) eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen.