Die bestandrechtlichen Beziehungen zwischen Grundeigentümern und Tankstellenpächtern erfassen nur das in Bestand gegebene Grundstück, nicht aber durch den Betrieb der Tankstelle (indirekt) gestörte Nachbarliegenschaften
GZ 3 Ob 249/08a, 25.02.2009
Der Beklagte ist Hälfteeigentümer eines Grundstückes, auf dem sich in der Vergangenheit eine Tankstelle befunden hat. Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer von angrenzenden Grundstücken. Er begehrt Schadenersatz sowie Feststellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus den vom störenden Grundstück ausgehenden, im Grundwasser weitergetragenen Immissionen, welche (wie erst 1999 bekannt wurde) durch den Betrieb der Tankstelle bis zum Jahr 1990 angefallen waren. Zum Zeitpunkt des Eintritts dieser Verschmutzungen war der Vater des Klägers sowohl Miteigentümer des störenden Grundstückes als auch (Mit-)Eigentümer jener angrenzenden Grundstücke, deren verminderten Wert sein Sohn als Rechtsnachfolger nun auszugleichen versucht.
OGH: Der Umstand, dass der Rechtsvorgänger des Klägers im (anteiligen) Eigentum der beeinträchtigten Grundstücke auch Miteigentümer jener Liegenschaft ist, von der die Störungen ausgehen, hindert die Geltendmachung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs grundsätzlich nicht, sie verstößt insbesondere im Gegensatz zu dem vom Beklagten vertretenen Standpunkt nicht gegen Treu und Glauben. Man kann nicht unterstellen, dass beide Miteigentümer bei Verpachtung der Liegenschaft an den Tankstellenbetreiber von vornherein mit Verunreinigungen ihres Grundstücks und von Nachbarliegenschaften gerechnet haben oder auch nur rechnen mussten. Aus der gemeinsamen Vermietung allein kann auch kein Verzicht auf nachbarrechtliche Ansprüche abgeleitet werden. Dies bedürfte eines zusätzlichen Sachverhalts, der hier nicht einmal behauptet wurde.
Der OGH sprach wiederholt aus, dass zwischen Nachbarn bestehende vertragliche oder öffentlich-rechtliche Beziehungen für daraus entstehende Ersatzansprüche maßgebend sind, weshalb zur Anwendung des Nachbarrechts und damit zur Gewährung verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche in solchen Fällen kein Anlass besteht. Dem liegt zu Grunde, dass die verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüche aus der nachbarrechtlichen Beziehung ein Äquivalent dafür bieten sollen, dass Nachbarn im bestimmten Umfang unfreiwillig Einwirkungen dulden müssen. Liegt der Einwirkung hingegen eine Zustimmung, etwa ausgehend von einer vertraglichen Gestattung, zu Grunde, besteht kein Anlass für diese Ausgleichsgewährung.
Im vorliegenden Fall besteht aber - worauf der Kläger zutreffend hinweist - keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen, aus der im Fall etwaiger Leistungsstörungen Ersatzansprüche abgeleitet werden könnten. Der Rechtsvorgänger des Klägers und der Beklagte sind bloß Miteigentümer jener Liegenschaft, von der die Störung der klägerischen Grundstücke ausging. Diese schlossen - als Verwaltungsmaßnahme, nicht etwa aufgrund eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrags - mit den Tankstellenbetreibern Bestandverträge. Allfällige aus der Verletzung dieser Bestandverträge abzuleitende Ersatzansprüche, die dem Vater des Klägers und dem Beklagten zustehen mögen, hindern die Geltendmachung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche hingegen nicht. Die bestandrechtlichen Beziehungen zwischen Grundeigentümern und Tankstellenpächtern erfassen nur das in Bestand gegebene Grundstück, nicht aber durch den Betrieb der Tankstelle (indirekt) gestörte Nachbarliegenschaften.