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Zivilrecht

OGH: Sorgfaltspflichten von Piloten

Es soll jedermann darauf vertrauen können, dass Personen, die Berufe ausüben, die besondere Fähigkeiten erfordern, diese auch tatsächlich besitzen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 5 LVR
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Luftfahrrecht, Segelflugzeug, Sorgfaltspflichten

GZ 2 Ob 231/08x, 19.02.2009
OGH: Handeln auf eigene Gefahr kann die Rechtswidrigkeit ausschließen. Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist aber nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dagegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig. Jeden Piloten treffen Schutzpflichten gegenüber der körperlichen Integrität anderer Piloten sowie gegenüber der Unversehrtheit fremder Sachen.
Gem § 124 Abs 1 LFG ist im Luftverkehr jedermann verpflichtet, mit der zur Wahrung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme vorzugehen. Gem § 131 Abs 1 LFG sind beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen alle jene Vorsichtsmaßnahmen zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen auszuschließen. Gem § 11 Abs 1 (und 2) LFG sind auch Segelflugzeuge (Zivil-)Luftfahrzeuge.
Gem § 1 Abs 1 LVR sind Bestimmungen der LVR auf alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets anzuwenden. Luftfahrzeuge iSd LVR sind gem § 2 Z 33 jene iSd § 11 Abs 1 LFG, somit auch Segelflugzeuge. Gem § 5 LVR hat sich der Pilot vor Beginn eines Flugs auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können. Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über Flugplatznähe hinausführen, ein sorgfältiges Studium der zur Verfügung stehenden Luftfahrtinformationen sowie der neuesten Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die beabsichtigten Flüge von Bedeutung sein können. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen sind sie nicht nur auf Piloten von Motorflugzeugen, sondern auch von Segelflugzeugen anzuwenden.
Im Falle eines Segelschleppfluges befinden sich die Piloten beider Flugzeuge in einer einheitlichen Gefahrengemeinschaft. Die Frage nach dem, an die Handlungsweise der beiden beteiligten Piloten, anzulegenden Sorgfaltsmaßstab ist keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage. An ihr Verhalten ist der in § 1299 ABGB normierte strenge Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Die Bestimmung gilt für alle Berufe und Geschäfte, die eine besondere Sachkenntnis und Anstrengung erfordern. Es soll jedermann darauf vertrauen können, dass Personen, die Berufe ausüben, die besondere Fähigkeiten erfordern, diese auch tatsächlich besitzen. Vor allem sind beide Piloten verpflichtet, sich über die gegebenen Wetterverhältnisse zu informieren. Entschließt sich ein Pilot dazu, in eine bestimmte Richtung zu starten oder legt er eine gewisse Geschwindigkeit fest, dann gibt er dadurch zu erkennen, dass er entsprechende Kenntnisse auch hinsichtlich des Segelschleppflugs hat und sich eine Beurteilung zumindest eines Teils der beim Schleppflug vorzunehmenden Maßnahmen zugetraut hat.
Den beiden beteiligten Piloten eines Segelschleppflugs sind freilich die spezifischen Kenntnisse der Bedienung des jeweils anderen Flugzeugs (Armaturen, Anzeigen, Bedienungselemente) nicht abzuverlangen.

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